
Hier
wurde die Stiege entfernt - die enorme Steilheit der legal nicht befahrbaren
Straße ist auf dem Bild kaum erkennbar
Augustinerwaldsiedlung: Gewidmeter Fußweg Stiegengasse wurde zur Straße
ausgebaut
...obwohl
legale Befahrbarkeit nicht möglich ist!
Vor etwa einem Jahr luden
mich BürgerInnen in die Augustinerwaldsiedlung, ich möge mir Unerhörtes ansehen!
Tatsächlich war mir nicht zu viel versprochen worden: Die so genannte
„Stiegengasse“ – ein privater, schmaler Fußweg (§ 53 BO) zwischen Kampfstraße
und Hahnbaumgasse – war ohne jede Bauverhandlung und ohne Anrainerbeteiligung zu
einer befahrbaren Straße umgebaut worden!
Dazu wurde die namensgebende Stiege am Beginn des Fußweges entfernt und das
enorm steile Gelände – Anrainer beziffern die Steigung mit 30 Grad (!) –
asphaltiert, um sie mit Kfz befahrbar zu machen.
Als Verursacher dieser privaten Bauarbeiten nannten Anrainer einen Baumeister und Ingenieur, der aber keinesfalls Alleineigentümer des Weges ist. Offensichtlicher Grund der Bauarbeiten, die als „Erhaltungsarbeiten“ durchgeführt wurden: Eine verbesserte Zufahrt mit Pkw zu seinem hoch am Hang liegenden Wohnhaus, der bisher die Stiege im Wege stand.
Nach jüngsten Darstellungen
von MitbesitzerInnen des Weges war die Stiege im Zuge eines Wasserleitung- und
Kanalbaus entfernt worden, allerdings mit der Auflage, sie nach Abschluss der
Arbeiten wieder herzustellen!
Das ist jedoch unterblieben – der Fußweg wurde zur Gänze asphaltiert und
befahrbar gemacht!
Damit dürfte, so vermuten Anrainer, eine weitere Absicht verfolgt worden sein. Für mehrere Grundstücke, die an dem ehemaligen Fußweg liegen, wurde damit eine (zumindest theoretische) Erreichbarkeit mit dem Auto erschlossen – der Ausbau ehemaliger kleiner Siedlungshäuser und Schrebergartenhütten in hoch attraktiver Lage zu veritablen Villen wäre damit möglich!
Keinerlei Überprüfbarkeit ist aber für die Einsicht nötig, dass die nun völlig irregulär entstandene Straße für den Kfz-Verkehr absolut (!) untauglich ist.
Nach dem ehemaligen kurzen Stiegenbereich mit der enormen Steigung verläuft die Straße nach einer nicht überschaubaren Steilkurve zwischen Siedlungsgärten zwar nicht mehr so stark ansteigend wie zu Beginn, - die Fahrbahnbreite reicht aber gerade einmal für ein Fahrzeug aus! Begegnungsverkehr ist gänzlich unmöglich, Ausweichplätze gibt es ebenso wenig wie Gehsteige! Auf der schmalen Straße bleibt selbst für FußgängerInnen kein Platz, sollte ein Fahrzeug entgegen kommen!
Ich habe zu diesen Missständen – was die fragwürdige Errichtung und die Verkehrsuntauglichkeit betrifft - die Stadt Wien mittlerweile schon zwei Mal um Auskunft gebeten!
In einer Antwort aus dem Büro
des Verkehrsstadtrates wurde mir 2006 mitgeteilt „
… dass zur Herstellung und
Erhaltung von Straßen … der Grundeigentümer verpflichtet sei“,
dass diese Arbeiten „bewilligungsfrei“
wären und dass die MA 37 mit
„diversen
Anfragen und Beschwerden von AnrainerInnen“ befasst
war. Man habe aber festgestellt, dass „
keine Sofortmaßnahmen
erforderlich“ gewesen, es wären keine
„ungesicherten
Bauführungen bzw. Umweltschäden“ vorgelegen.
Nachdem ich nun die Ansicht vertrete, dass der Ausbau eines gewidmeten
Fußweges zu einer für den Kfz-Verkehr befahrbaren Straße nicht dem
Flächenwidmungsplan entspricht und die Herstellung der Befahrbarkeit nichts mit
Erhaltungsarbeiten zu tun haben könne, ersuchte ich dazu neuerlich um Auskunft
mittels Anfrage!
“Die Bezeichnung einer Verkehrsfläche als Fußweg“, so erhielt ich Antwort von der MA 21A, sei „lediglich eine … mögliche zusätzliche Zweckbestimmung“. Und um dieser „ eine rechtlich bindende Wirkung zu verleihen, wurde mit Plandokument 5709 an den Baulinien der Stiegengasse eine durchgehende Ein- und Ausfahrtensperre verhängt, die eine Anordnung von Ein- und Ausfahrten von der Verkehrsfläche zu den angrenzenden Liegenschaften untersagt“ .
Damit ist aber ohnehin die Straße legal mit Kfz überhaupt nicht zu benutzen! Halten, Parken und Umkehren ist mangels Fahrbahnbreite unmöglich, das Ein- und Ausfahren in und von den Grundstücken aber untersagt!
Selbstverständlich kümmert
die Untersagung der Zufahrt auf das Grundstück den Bauherrn nicht im Geringsten,
der die Asphaltierung der Straße bis auf sein Grundstück und vor die Garagentüre
hergestellt hat!
Bekümmert sind jetzt nur die Anrainer bzw. Miteigentümer der Straße, von denen
der Bauherr jetzt obendrein Kostenbeteiligung für seine Bautätigkeit und die
Winterbetreuung der Straße verlangt, um sie auch im Winter nutzen zu können! Die
Anrainer verweisen allerdings auf die enorme Gefährlichkeit der Befahrung der
Straße und darauf, dass sie für Unfälle durch Kfz-Verkehr, den sie keineswegs
dulden wollen, obendrein auch noch persönlich haften würden.
Sie verlangen jedenfalls die Wiederherstellung der Stiege, nachdem selbst
Fußgänger das Steilstück ohne Stiegen im Winter kaum bewältigen können. Mit dem
Streitfall sind nun bereits Rechtsanwälte beschäftigt und werden wohl lange
beschäftigt sein ! Denn der Straßen-Bauherr ließ den Nachbarn sein
offensichtlich größtes Anliegen zuletzt von Rechtsanwälten schriftlich
bestellen: Es dürfe „die
Befahrbarkeit der Stiegengasse für große Pkw nicht eingeschränkt werden“.
Das sehe ich gemeinsam mit
mehreren Anrainern persönlich nun gänzlich konträr – die Befahrbarkeit der
Stiegengasse muss selbstverständlich völlig unterbunden werden, und zwar aus
völlig evidenten Sicherheitsgründen !
Die Behörde wird gut beraten sein, - die Wiederherstellung der Stiege aus
Sicherheitsüberlegungen anzuordnen, und für ein absolutes Fahrverbot auf der
Stiegengasse verlässlich Sorge zu tragen, nachdem eine legale Benutzbarkeit der
Straße ohnehin nicht möglich ist!
Wolfgang Krisch, 4.8.07
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