
Unfassbar: „Einstöckiges Gebäude“ am Flötzersteig
mit 5 Geschoßen geplant!
MA 37 will das Vorhaben als Bauwerk der Bauklasse I anstandslos
bewilligen
!
Mit ziemlicher Fassungslosigkeit sind derzeit Anrainer mit
Plänen eines Wohnbauprojektes an der Adresse Flötzersteig 260, Ecke
Alfons-Mucha-Weg, konfrontiert, - und deren Fassungslosigkeit ist , gelinde
gesagt, mehr als verständlich, obwohl man zu Wiener Bauvorhaben mittlerweile ja
häufig kaum seinen Augen trauen kann!
Bei gültiger Flächenwidmung (Plandokument 6866) und einer vorgeschriebenen Bauklasse
I soll da nämlich inmitten eines Siedlungsgebietes mit Schrebergärten
und maximal einstöckigen Einfamilienhäusern ein Bauprojekt
mit einer Gesamthöhe von über 11 (elf!) Metern errichtet werden, an dem
die Wiener Baubehörde bisher offensichtlich keinerlei Anstoß nimmt und -
nicht einmal eine geringfügige Überschreitung der Bebauungsbestimmungen
erkennen möchte! Nicht einmal für eine Ortsverhandlung und einen
Lokalaugenschein sah die Baubehörde Anlass, wie erboste Anrainer
einwenden!
Konkret
erlaubt die Wiener Bauordnung in der Bauklasse I die Errichtung von
ebenerdigen oder höchstens einstöckigen Bauwerken! Das tatsächlich
geplante Bauvorhaben sieht, wie vorangestellt, aus - man beachte die gut
sichtbare maximale Einstöckigkeit!
Tatsächlich
soll der Geniestreich durchgehen, indem über einem "1.Obergeschoss"
drei weitere Dachgeschosse einfach nicht mitgezählt werden sollen!
Darin sieht die Fachabteilung nämlich keinen Grund zu Einwand, weil sie ähnlich
große Baulichkeiten in der weiteren (sic!) Umgebung wähnt, während die
Anrainer vergleichbares allenfalls
sehr viel weiter entfernt kennen. („Weitere“
Umgebung heißt natürlich alles und nichts, - und kann bis Scheibbs und Palermo
reichen!)
Eindrücke auf vorbeifahrende Autofahrer sind
öffentliches Interesse- Eindruck auf Anrainer nicht!
Penibel hat die MA 19 ferner auch tatsächlich den Eindruck des Riesenwohnblocks
auf vorbeifahrende AutolenkerInnen überdacht, hält
dagegen aber ausdrücklich fest, für die Eindrücke auf die nähere
Wohnbevölkerung nicht zuständig zu sein!
Man merke: Öffentliche Interessen entstehen unter
AutofahrerInnen, - nicht in der betroffenen Wohnbevölkerung!
Wörtlich heißt es: „
Da in der weiteren Umgebung ähnliche Bauwerke vorhanden sind und das Gebäude
selbst befriedigend gestaltet wird, kann eine Störung öffentlicher Interessen
nicht schlüssig begründet werden. Dies heißt u.a. für den im öffentlichen
Raum Vorbeifahrenden oder Vorbeigehenden wird keine Beeinträchtigung oder Störung
des Stadtbildes erkennbar werden…. Es ist jedoch sehr wohl ein optischer
Einfluss auf die Nachbarparzellen erkennbar. Hierzu muss jedoch bemerkt werden,
dass hierdurch ausschließlich nichtöffentliche Interessen berührt werden. Die
entsprechenden Nachbarrechte werden somit im Verfahren zu klären sein, sind
jedoch nicht Thema des § 85 BO und somit des gegenständlichen Gutachtens…“
Dermaßen unterstützt bewirbt der Bauwerber, die Wohnbaugenossenschaft
ÖSW GmbH, ein „Wohnvergnügen für
die ganze Familie“ in exklusiven 5 freifinanzierten
Geschoss- und Maisonettenwohnungen) von 140-150
m² mit „Blick über Wien“ (
seltenes Glück bei einstöckigen Häusern!) bereits
für eine Fertigstellung 2010!
Sofern für die sattsam bekannte
Wiener Planungs- und Baupraxis Flächenwidmungen und Bebauungsbestimmungen
mittlerweile nicht endgültig zu einem unerheblichen Wisch verkommen sind, wird
sich allerdings dieses Bauvorhaben in der Form nicht realisieren lassen,
versichert verlässlich