Skandal-„Wohnanlage Hochhaus“ am Wolfersberg nun versteigert!
Wem gehört nun für kaum
1 Million Euro das „Anlageobjekt“, für das ein Abbruchbescheid besteht ?
Mit einem neuerlichen Paukenschlag ist die Geschichte des seit langem
skandalösesten Hütteldorfer Bauvorhaben am Wolfersberg, Robert-Fuchs-Gasse
27-31, um ein neuerliches Kapitel reicher!
Die auf Grund ungezählter Ungesetzlichkeiten und sagenhafter Baumängel jeder Art
niemals fertig gestellte Wohnhausanlage, für die seit 1999 ein Abbruchbescheid
besteht, der einfach niemals realisiert wurde, ist nun am 21.Dezember am
Bezirksgericht Fünfhaus tatsächlich aus einer Konkursmasse heraus unter dem
Titel „Anlageobjekt Wohnanlage Hochhaus“ versteigert worden.
Nachdem in der ordentlich angekündigten Versteigerung kein Wort davon zu lesen
war, dass das „Anlageobjekt“ über Bescheid der Stadt Wien seit 1999 zum Abbruch
befohlen ist (!), habe ich rechtzeitig vor der Versteigerung den Vorsteher des
Bezirksgerichtes Fünfhaus davon ausdrücklich in Kenntnis gesetzt und u.a. wie
folgt formuliert:
„Wenn
nun am 21.12. im Bezirksgericht Fünfhaus für die geplante Versteigerung zu dem
Objekt lediglich „kein Bau- und Benützungsbewilligungsbescheid“ kundgetan ist,
erlaube ich mir den Hinweis, dass zur Richtigkeit und Vollständigkeit der
Angaben jedenfalls der von der Stadt Wien verfügte Abbruchbescheid für die
Wohnhausanlage oder Teile derselben in einer Kundmachung zur Versteigerung zu
vermerken wäre.
Sofern dies unterbliebe, entstünde nämlich der Eindruck, dass der
Abtragungsbescheid gegebenen Falls erst im Verlauf der Versteigerung bekannt
werden soll, um mögliche MitbieterInnen zugunsten eines schon in Aussicht
stehenden Käufers/einer Käuferin unmittelbar abzuschrecken, welcher im Übrigen
über interne und informelle Absprachen mit befassten Dienststellen der Stadt
Wien von einer geplanten Aufhebung des Abbruchbescheides bereits klare Kenntnis
haben müsste, nachdem davon auszugehen ist, dass ein Käufer /eine Käuferin nicht
vorsätzlich geschädigt werden soll, indem er /sie ein Objekt ersteigert, das
danach abgetragen werden muss. (Darauf deutet auch hin, dass der Bauausschuss
der Bezirksvertretung Penzing das gegenständliche Bauvorhaben ebenfalls am
21.12. zu behandeln haben wird, nachdem eine Bewillligung nach § 69 der Wiener
Bauordnung beantragt ist!)
Die Reaktionen waren bemerkenswert:
1) Der Vorsteher des Gerichtes teilte umgehend mit, dass der Abbruchbescheid bei
der Festlegung des Schätzwertes berücksichtigt wurde (ging aber nicht darauf
ein, warum nicht bekannt gemacht wurde, dass für das „Anlageobjekt Wohnanlage
Hochhaus“ ein aufrechten Abbruchbescheid nicht kund gemacht worden war).
2) Bei der dennoch zum vorgesehenen Termin abgehaltenen Versteigerung waren zwar zahlreiche Interessenten erschienen, dürften aber prompt und genau so, wie ich das vorab dem Gerichtsvorsteher skizziert hatte, von den nun erst erkennbaren Problemlagen des „Anlageobjektes“ offenbar so abgeschreckt worden sein, dass nach einer Unterbrechung der Verhandlung für 5 Minuten als einzig verbliebener Interessent der Wiener Rechtsanwalt Dr. Georg UITZ (1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12) für das Objekt zum Mindestgebot den Zuschlag erhielt.
3) Ob der Rechtsanwalt, Fachmann für Führerscheinangelegenheiten, das Objekt nun
tatsächlich für sich selbst erwarb, um dem aufrechten Abbruchbescheid
nachzukommen, oder ob er als Treuhandkäufer agiert hat, wird sich zeigen. Das
Wohnbauvorhaben, für das noch am selben Tag eine (mir rechtlich gänzlich
undenkbare) Legalisierung nach § 69 Wiener Bauordnung (Unwesentliche Abweichung
von den Bebauungsbestimmungen) im Bauausschuss der Penzinger Bezirksvertretung
auf der Tagesordnung stand, wurde nach meinem Vorab-Bericht über die
Versteigerung von der Tagesordnung abgesetzt.
4) Jetzt will man für die nächste Sitzung schon am 11.Jänner den „ neuen
Eigentümer “
einladen, „damit
er sein Vorhaben mit den verschiedenen Objekten erläutern kann“.
Wer immer also nun als Eigentümer des „Anlageobjektes Wohnanlage Wohnhaus“ in
Penzing in Erscheinung treten mag, wird – sofern in Wien Recht nicht mir Füßen
getreten wird – um einen Abriss der Wohnhausanlage nicht umhin kommen. Jedes
andere „Vorhaben“ würde den Eindruck erwecken, dass die Wiener Behörde vor der
Versteigerung einem absehbaren Käufer die Aufhebung des Abbruchbescheides vorweg
in Aussicht gestellt hätte, was rechtlich eindeutig zu beurteilen wäre.
Eine hier
abrufbare erste,
kursorische
Liste von Gesetzwidrigkeiten bei der Baudurchführung
der bestehenden Objekte
sollte an der guten Begründung des Abbruchbescheides keinen Zweifel lassen,
sofern nicht unabhängige Gerichte den Geschädigten endgültig zu ihrem Recht
verhelfen müssten.
Und nicht eher, als die bestehenden Gebäude selbstverständlich abgebrochen sind,
kann an ein neues Bauprojekt zu denken sein.
Wolfgang Krisch, 27.12.05
P.S. Zwischenzeitlich ist die für 11.Jänner geplante Sitzung des Bauausschusses
abgesagt worden, was mir heute bekannt wurde.
3.1.06
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