Neu-Versteigerung Robert-Fuchs-Gasse 27-31: Nun Zuschlag an EGAM GmbH!
Und weiterhin Verwaltungs-Rätsel sonder Zahl rund um das Abbruchobjekt!


In der Endlosgeschichte des skandalösesten Penzinger Bauvorhabens seit Menschengedenken ist nach einer neuerlichen Versteigerung ein weiteres Kapitel eröffnet:

Die Liegenschaft, die rechtlich z.Z. als „unbebaut“ gilt, obwohl darauf eine in jeder Hinsicht zum Schaden der Umgebung völlig entgleiste Wohnhausanlage steht – die größte am ganzen Wolfersberg (siehe Bild) -  kam am 14.3. am Bezirksgericht Fünfhaus neuerlich zur Versteigerung.

Gleich drei Interessenten bemühten sich trotz eines eindeutig aufrechten Abbruchbescheides, der diesmal sogar schon (!) in der Ausschreibung des Bezirksgerichtes Fünfhaus ein wenig Erwähnung gefunden hatte, um den Erwerb der Immobilie samt der Wohnhausanlage!

Der Zuschlag ging jedenfalls – soviel ist gewiss - um 1,109.251 €  an EGAM, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die bis zum Vorjahr im Besitz des Bundes und mehrerer obersteirischen Gemeinden gewesen war, ehe sie von der letzten schwarz-orangen Bundesregierung noch vor den letzten Nationalratswahlen gewiss günstig privatisiert wurde. Das Grundbuch nennt nun als Firmenanschrift die Linzer Adresse Südtiroler Straße 5, als Gesellschafter eine Privatstiftung, eine Beteiligungs-GmbH und eine Immobilien-Verwaltungs-Gesellschaft! Als Immobilienbestand sind weit über 700 Mietwohnungen, zahlreiche Gewerbelokale und über 500 Garagen, Tiefgaragen und Stellplätze bekannt, welche sich nun durch die Wolfersberger Immobilie bestimmt trefflich arrondieren lassen!

Sofern Gesetze gelten, müsste EGAM nach meiner sicheren Rechtsmeinung für die Verwertung ihres Ersteigerten nun die gesamte Wohnhausanlage – insgesamt 3 Hochhäuser inklusive einer Tiefgarage vollständig abtragen, ehe an ein neues Bauvorhaben zu denken sein kann, - sofern nicht bis zum 16.3. – also zwei Tage nach der Versteigerung – bei der Wiener Baubehörde ein neues Bauansuchen für die Liegenschaft anhängig geworden wäre. Ein sicherer Nachweis für eine Einreichung vor diesem Stichtag ist dabei selbstverständlich unabdingbar! Ob in der Robert-Fuchs-Gasse letztlich diesbezügliche Gesetze allerdings auch erwartbar zur Geltung kommen, muss abgewartet werden, und zwar primär von zahlreichen arg betroffenen, verzweifelten aber keineswegs resignierenden Anrainern.

Erfahrene AuskennerInnen mit der üblichen Verwaltungspraxis im Wiener Bauwesen halten das allerdings leider für wenig wahrscheinlich.

Zum einen ist zur Zeit nicht einmal die Grundbuchsituation der versteigerten Liegenschaften unstrittig. Um die bestehende, zum Total-Abbruch befohlene, viel zu große Wohnhausanlage auf den letzten Drücker vor dem Abbruch doch noch legalisieren zu können, hatte ein zuletzt seltsamer Weise als Eigentümer gegoltener Wiener Advokat eine Grundstückszusammenlegung betrieben, die ihm von Wien bewilligt wurde, ohne dass die Grundstücke jemals in seinem Eigentum gewesen sein können!
Rechtsexperten halten das für extrem innovativ und außerordentlich beachtlich! Verbindliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit den Grundstücken wären nach fundiertem Rechtsempfinden in diesem Fall allerhöchstens, wenn überhaupt, einer Masseverwalterin (oder einem sehr stillen 6 %- Minderheitseigentümer möglich gewesen), natürlich aber keinesfalls einem - den Grundstücken – wildfremden Menschen.
Irgendwie scheint aber die Stadt Wien das anders gesehen zu haben, - man muss ja auch nicht wirklich immer verstehen, weshalb.

Sensationell unklar ist mittlerweile ferner, warum ein pensionierter Obersenatsrat der Stadt Wien, der natürlich auch in seinem wohlverdienten Ruhestand dem Dienstrecht unterliegt, zur Vermeidung eines Abbruchs der Wohnhausanlage, die sein eigener Dienstgeber letztgültig verfügt hat, äußerst beachtliche Tipps verschriftlicht hat, über die man im Fall einer Realisierung rechtlich wohl auch zu befinden haben wird. Wieso man etwas empfehlen kann, was rechtlich unerlaubt ist, bleibt in einem Rechtsstaat üblicher Weise halt ganz einfach schwer verständlich!

Ebenso wenig verständlich war für BeobachterInnen der Versteigerung, weshalb der Zuletzt- Doch - nicht - Eigentümer in deutlichem Kontakt mit Vertretern des nun neuen Eigentümers bei der Versteigerung mit gewohnter Verve höchstselbst noch immer bei der Sache war. Diesbezügliche Vermutungen reichen vom üblichen Gerichtssaalkiebitzen bis zu ungetrübtem Eigeninteresse an der Immobilie – vielleicht auch für etwas später, sollte das Gesetzesinteresse der Stadt Wien am befohlenen Abbruch der Gebäude, wie absehbar, jäh erlahmt sein!

Es ist aber natürlich immer wieder schön, wenn rechtlich einwandfreie Verwaltung einwandfrei überprüfbar ist, vermutet ein Bisschen

Wolfgang Krisch, 16.3.07

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