Skandalbau Robert-Fuchs-Gasse 29-31: Bauoberbehörde entscheidet weiterhin nicht
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Anrainer und Rechtsstaatlichkeit bleiben weiter geschädigt!
Zum Skandalbau Robert-Fuchs 29-31 bleibt Wiens Verwaltung weiterhin jede Entscheidung schuldig, ob ein seit 1999(!) aufrechter Abtragungsbescheid für das weithin illegale Bauwerk durchgesetzt werden soll. Nach zuletzt drastischer Kritik der Volksanwaltschaft an der Untätigkeit der Stadt Wien war im Penzinger Bauausschuss bis "Ende Februar" eine definitive Entscheidung der Bauoberbehörde angekündigt worden,- mittlerweile ist bald Ende März erreicht, ohne dass sich die Stadt dazu aufraffen konnte, die Einhaltung bestehenden Gesetze sicher zu stellen.
Geschädigt bleiben weiterhin die Anrainer und - natürlich nicht minder - Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, an der Anrainer mittlerweile völlig zweifeln. Wenn tatsächlich möglich sein sollte, dramatische Ungesetzlichkeiten bei Baudurchführungen durch ständig neue Eingaben, Plan- und Eigentümerwechsel bis zum Nimmerleinstag so fortzuschreiben, bis irgendein Trick gefunden wird, um Verantwortliche von jedweden rechtlichen Konsequenzen zu befreien und Ungesetzlichkeiten schließlich doch zu legalisieren , wäre tatsächlich mit Grund an der Rechtsstaatlichkeit der Wiener Verwaltung zu zweifeln.
Immerhin prompt ist mir wenigstens nachstehende Anfrage an Wohnbaustadtrat
Werner FAYMANN beantwortet worden, die in Ansätzen belegt, wie eklatant durch
das Wohnbauvorhaben bestehendes Recht mit Füßen getreten wurde.
Einzig denkbare Konsequenz daher weiterhin: Abbruch der drei Häuser !
Der Bezirksrat Wolfgang Krisch stellt namens der Penzinger GRÜNEN zur Sitzung der Bezirksvertretung am 22.2.2006 folgende
gemäß § 23 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen
Zum langjährig anhängigen Bauvorhaben Robert-Fuchs-Gasse 29-31 wird um Auskunft gebeten, welche Abweichungen im derzeitigen Baubestand aller drei Häuser von der derzeit gültigen Flächenwidmung sowie den Bebauungsbestimmungen der Behörde bekannt sind, wozu um taxative Auflistung ersucht wird.
Begründung:
Die Volksanwaltschaft der Republik spricht von 108 (einhundertacht) derartigen Abweichungen, was die Stadt Wien zuletzt nicht gehindert hat, das Bauvorhaben in Teilbereichen - obschon es ohnehin aus baulichen Gegebenheiten durch eine einzige Tiefgarage als Ganzes anzusehen sein muss - dem Bauausschuss der Bezirksvertretung nach § 69 der Wiener Bauordnung zu einer Legalisierung von „Unwesentlichen Abweichungen“ vorzulegen. Eine Entscheidung des Penzinger Bauausschusses, die schon allein deshalb als Rechtsirrtum anzusehen gewesen wäre, weil die Bauoberbehörde zu einem Abbruchbescheid über das Bauvorhaben seit 1999 keine endgültige Entscheidung hatte treffen können, unterblieb lediglich deshalb, weil für das Bauvorhaben die aktuellen Einreichpläne zurückgezogen worden waren.
Sollte die Bauoberbehörde wider Erwarten doch nicht die Abtragung aller drei Gebäude der Wohnhausanlage verfügen, wäre eine exakte Auflistung aller Abweichungen von Bebauungsbestimmungen für eine gegebenen Falls neuerliche Befassung des Bauausschusses mit der Materie nach einer angekündigten neuerlichen Einreichung jedenfalls unabdingbar.
Wolfgang Krisch, 15.2.06
Beantwortung durch Wohnbaustadtrat Werner FAYMANN, SPÖ
Wien, 10. März 2006
GZ:
GWS 550-06/For/Her
z.Z!.: S 396/06
Sehr geehrte Frau Bezirksvorsteherin,
Liebe Andrea!
Zu der Anfrage
von Herrn Bezirksrat Wolfgang Krisch anlässlich der Bezirksvertretungssitzung
vom 22.2.2006 betreffend das Bauvorhaben 14., Robert-Fuchs-Gasse 29-31 kann ich
nach eingehender Überprüfung durch die zuständige Fachabteilung Folgendes
mitteilen:
Der derzeitige Baubescheid aller drei Häuser weicht vom Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan wie folgt ab:
Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche
• Haus B:
zulässig in gekuppelter Bauweise: 150 m2
tatsächlich bebaute Fläche: 165 m2
• Haus C: zulässig in offener Bauweise: 180 m2
tatsächlich bebaut: 323,28 m2
• bebaute Fläche auf der gesamten Liegenschaft: zulässig: 25 % (2053 m2/
4= 515,75 m2)
tatsächlich bebaut: 29,83 % (615,49 m2)
Überschreitung der hochstzulässigen Firsthöhe:
•
Haus A: zulässig:3,5 m über der
tatsächlich errichteten Gebäudehöhe
tatsächlich: 5,63 m darüber
• Haus B: zulässig: 3,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe
tatsächlich: 5,55 m darüber
• Haus C: zulässig: 3,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe
tatsächlich: 7,24 m darüber
Überschreitung der hochstzulässigen Gebäudehöhe:
• Haus B: zulässig 7,5 m
Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe an der Grundgrenze tatsächlich: bis zu
8,33 m, wobei die durchschnittliche Gebäudehöhe eingehalten wird
• Haus C: zulässig: 7,5 m
tatsächlich: 7,68 m
Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie:
• Haus C: Überschreitung dei hinteren Baufluchtlinie durch Balkone
zulässig: 1,5 m tatsächlich: bis zu 3,0 m
Darüber hinaus
bestehen Abweichungen von den Bestimmungen gemäß § 76 Abs. 9 BO, wonach in die
Mindestabstandsflächen von 3 m zwischen Gebäuden auf der Liegenschaft weder
Erker noch Balkone ragen dürfen.
Die von der Volksanwaltschaft angesprochenen „108 Abweichungen" betreffen
Abweichungen von der Bauordnung und Planmängel, wofür im Bauverfahren
Plankorrekturen erforderlich waren. Diese Abweichungen sind jedoch keine
Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 BÖ.
Mit freundlichen
Grüßen
Werner Faymann