Robert-Fuchs-Gasse 29-31: Auch die zweite Versteigerung nun gescheitert ! 
Der (seit 1999) angeordnete Abbruch  der Wohnhausanlage am Wolfersberg wird nur durch Ersatzvornahme der Stadt zu realisieren sein!

 

Unglaubliche und völlig verrückte Zustände rund um die Skandal-Liegenschaft Robert-Fuchs-Gasse 27, eher: 29-31, werden aus Kreisen der höchst interessierten Bevölkerung am Wolfersberg berichtet!
Demnach dürfte nun schon die zweite (!) Versteigerung der Liegenschaft(en) – nicht einmal die Grundbuchsituation steht derzeit rechtlich außer Streit - gänzlich und vollständig gescheitert sein!

Bei der jüngsten Versteigerung war eine EGAM GmBH  als Bestbieterin in Erscheinung getreten, die allerdings – ebenso wie ein Wiener Advokat nach der ersten Versteigerung – ihr Bestgebot nun auch keineswegs bezahlt haben dürfte!  Anrainer bestätigen dies jedenfalls nach eigenen Recherchen äußerst glaubhaft!

Was das bedeutet, ist völlig unklar! Auf dem Baubestand der Liegenschaft, eine haarsträubend irregulär errichtete Wohnhausanlage mit drei Hochhäusern und einer darunter liegenden Tiefgarage liegt seit 1999 ein Abbruchbescheid der Bauoberbehörde, gegen den kein  Rechtsmittel mehr möglich ist und dessen Realisierung die geschädigten Anrainer seit Jahren auch verlangen!

Die Wiener Verwaltung denkt aber offensichtlich nicht im Schlaf daran, diesen Abbruch vollstrecken zu lassen und unterstützt offensichtlich alle möglichen dubiosen Überlegungen, wie der gewaltige Baubestand zu erhalten sein könnte! Damit würde nämlich aus einem günstig zu erwerbenden Immobilien-„Schnäppchen“ schlagartig eine Goldgrube für den/diejenige werden, der/dem eine rechtliche Sanierung der Wohnhausanlage gelänge!

Eine unantastbare Benützungsbewilligung scheint allerdings – sofern sich Wien in Bausachen nicht endgültige die Gebarung von Bananenrepubliken zum Vorbild nimmt – eindeutig völlig chancenlos! An der Vollstreckung des Abbruches, der seit nunmehr acht Jahre unrealisiert geblieben ist, kann
kein Weg vorbei führen! Unterstützte die Stadt Wien weiterhin „pseudo-gesetzliche“ (O-Ton betroffener Anrainer) Aktivitäten üblicher  Immobilien- Spekulanten, werden letztlich die Anrainern auf dem Rechtsweg bei ordentlichen Gerichten ihre Interessen durchsetzen.
 
Sollte für die Verwaltung nach der nunmehr zweiten gescheiterten Versteigerung wiederum kein Eigentümer rechtsverbindlich namhaft werden, wird die Stadt Wien nicht endlos die Bausubstanz für späterhin glückhafte Profiteure sanierungsbereit in petto halten können, sondern wird den zwingenden Abbruch der Wohnhausanlage ehestens in Ersatzvornahme durchzuführen haben!

Dass die Wiener Verwaltung aber die Erhaltung der Bausubstanz zu beabsichtigen scheint, ist offensichtlich! In dieser skandalösen Bausache werden mittlerweile von Wiens Verwaltung selbst geschäftsordnungsgemäße Anfragen in der Bezirksvertretung zurück gewiesen.

Begründung:  Im gegenständlichen Fall sei die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zur Wahrung der überwiegenden Interessen der Verfahrensparteien gegeben, … eine „Durchbrechung der Amtsverschwiegenheit“ sei gesetzlich nicht vorgesehen, dies gelte auch gegenüber den Mitgliedern der Bezirksvertretungen .

Tatsächlicher Grund der sonderbaren Verschwiegenheit: Schwere Versäumnisse und eindeutige Parteilichkeit der Behörde!  Als „Verfahrensparteien“ genügten zuletzt nämlich der Stadt Wien offensichtlich eine nur ganz unbegründet als Eigentümer auftretende, dem Grundstück wildfremde Person, die ohne Rechtsgrundlage von einer noch seltsamer agierenden Baubehörde offenbar massiv aber ungesetzlich unterstützt wurde!  Die Interessen der geschädigter Anrainer waren der Stadt Wien bislang keinerlei effiziente Bemühungen wert.

Die erheblich geschädigten Anrainer werden aber zweifelsohne – sollte die Stadt weiterhin den Abbruchbescheid der Wiener Bauoberbehörde hintertreiben oder hintertreiben lassen – mit Amtshaftungsklagen vor Gericht letztlich erfolgreich sein, - die Sachlage ist dabei eindeutig!

Beamte der Stadt Wien wären in der gegenständlichen Bausache jedenfalls bestens beraten, jede einzelne Maßnahme zu diesem Bauakt im eigenen Kompetenzbereich genauestens auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, bei Weisungen durch Vorgesetzte auf Schriftlichkeit zu bestehen und sich jede Unterschrift allerbestens zu überlegen!

Wolfgang Krisch, 26.6.07


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