Robert-Fuchs-Gasse 29-31: Auch die zweite
Versteigerung nun gescheitert !
Der (seit 1999) angeordnete Abbruch der Wohnhausanlage am Wolfersberg wird nur
durch Ersatzvornahme der Stadt zu realisieren sein!
Unglaubliche und völlig verrückte Zustände
rund um die Skandal-Liegenschaft Robert-Fuchs-Gasse 27, eher: 29-31, werden aus
Kreisen der höchst interessierten Bevölkerung am Wolfersberg berichtet!
Demnach dürfte nun schon die zweite (!) Versteigerung der Liegenschaft(en) –
nicht einmal die Grundbuchsituation steht derzeit rechtlich außer Streit -
gänzlich und vollständig gescheitert sein!
Bei der jüngsten Versteigerung war eine EGAM GmBH als Bestbieterin in Erscheinung getreten, die allerdings – ebenso wie ein Wiener Advokat nach der ersten Versteigerung – ihr Bestgebot nun auch keineswegs bezahlt haben dürfte! Anrainer bestätigen dies jedenfalls nach eigenen Recherchen äußerst glaubhaft!
Was das bedeutet, ist völlig unklar! Auf dem
Baubestand der Liegenschaft, eine haarsträubend irregulär errichtete
Wohnhausanlage mit drei Hochhäusern und einer darunter liegenden Tiefgarage
liegt seit 1999 ein Abbruchbescheid der
Bauoberbehörde, gegen den kein Rechtsmittel mehr möglich ist und dessen
Realisierung die geschädigten Anrainer seit Jahren auch verlangen!
Die Wiener Verwaltung denkt aber offensichtlich nicht im Schlaf daran, diesen
Abbruch vollstrecken zu lassen und unterstützt offensichtlich alle möglichen
dubiosen Überlegungen, wie der gewaltige Baubestand zu erhalten sein könnte!
Damit würde nämlich aus einem günstig zu erwerbenden Immobilien-„Schnäppchen“
schlagartig eine Goldgrube für den/diejenige werden, der/dem eine rechtliche
Sanierung der Wohnhausanlage gelänge!
Eine unantastbare Benützungsbewilligung
scheint allerdings – sofern sich Wien in Bausachen nicht endgültige die Gebarung
von Bananenrepubliken zum Vorbild nimmt – eindeutig völlig chancenlos! An der
Vollstreckung des Abbruches, der seit nunmehr acht Jahre unrealisiert geblieben
ist, kann
kein Weg vorbei führen! Unterstützte die Stadt Wien weiterhin „pseudo-gesetzliche“
(O-Ton betroffener Anrainer) Aktivitäten üblicher Immobilien- Spekulanten,
werden letztlich die Anrainern auf dem Rechtsweg bei ordentlichen Gerichten ihre
Interessen durchsetzen.
Sollte für die Verwaltung nach der nunmehr zweiten gescheiterten Versteigerung
wiederum kein Eigentümer rechtsverbindlich namhaft werden, wird die Stadt Wien
nicht endlos die Bausubstanz für späterhin glückhafte Profiteure
sanierungsbereit in petto halten können, sondern wird den zwingenden Abbruch
der Wohnhausanlage ehestens in Ersatzvornahme durchzuführen haben!
Dass die Wiener Verwaltung aber die Erhaltung
der Bausubstanz zu beabsichtigen scheint, ist offensichtlich! In dieser
skandalösen Bausache werden mittlerweile von Wiens Verwaltung selbst
geschäftsordnungsgemäße Anfragen in der Bezirksvertretung zurück gewiesen.
Begründung: Im gegenständlichen Fall sei die „Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit zur Wahrung der überwiegenden Interessen der
Verfahrensparteien gegeben“, … eine „Durchbrechung
der Amtsverschwiegenheit“ sei „gesetzlich
nicht vorgesehen“, dies gelte auch „gegenüber
den Mitgliedern der Bezirksvertretungen“ .
Tatsächlicher Grund der sonderbaren Verschwiegenheit: Schwere Versäumnisse und
eindeutige Parteilichkeit der Behörde! Als „Verfahrensparteien“
genügten zuletzt nämlich der Stadt Wien offensichtlich eine nur ganz unbegründet
als Eigentümer auftretende, dem Grundstück wildfremde Person, die ohne
Rechtsgrundlage von einer noch seltsamer agierenden Baubehörde offenbar massiv
aber ungesetzlich unterstützt wurde! Die Interessen der geschädigter Anrainer
waren der Stadt Wien bislang keinerlei effiziente Bemühungen wert.
Die erheblich geschädigten Anrainer werden
aber zweifelsohne – sollte die
Stadt weiterhin den Abbruchbescheid der Wiener Bauoberbehörde hintertreiben oder
hintertreiben lassen – mit Amtshaftungsklagen vor Gericht letztlich erfolgreich
sein, - die Sachlage ist dabei eindeutig!
Beamte der Stadt Wien wären in der gegenständlichen Bausache
jedenfalls bestens beraten, jede einzelne Maßnahme zu diesem Bauakt im eigenen
Kompetenzbereich genauestens auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, bei Weisungen
durch Vorgesetzte auf Schriftlichkeit zu bestehen und sich jede Unterschrift
allerbestens zu überlegen!
Wolfgang Krisch, 26.6.07
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Anfrage aus 1995