Glogo fuer Visitkarten

Der Bezirksrat Wolfgang Krisch stellt namens der Penzinger GRÜNEN zur Sitzung der Bezirksvertretung am 2.2.2012 folgenden

 

ANTRAG

gemäß § 23 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen

Die Bezirksvertretung wolle beschließen, die Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt um Veranlassungen zu ersuchen, dass an sämtlichen Zugängen zur öffentlichen Liegenschaft Hüttelbergstraße 22 (vulgo „Paradies“) etwa in Augenhöhe durchschnittlich großer PassantInnen und möglichst optisch gefälliger Form gut lesbare und dauerhaft beständige Beschilderungen angebracht werden, durch welche die erholungssuchende Öffentlichkeit auf die öffentliche Verwaltung der Liegenschaft vollends hingewiesen und freundlich zum Eintreten einladen werden möge.

Begründung:
Die derzeitige Kenntlichmachung der Liegenschaft als öffentlich verwaltete Fläche und hochwertiger Erholungsraum ist auffallend ungenügend, - dazu kommt, dass aus Sicherheitsgründen (auf der Liegenschaft steht Wild) das derzeit unversperrte Tor an der Adresse Hüttelbergstraße 22 selbstverständlich nicht offen stehen kann.

Wenn daher die Bevölkerung die Liegenschaft trotz ihrer überaus idyllischen und ruhigen Lage sowie ihrer glamourösen jüngeren Kriminalgeschichte (vergleichbare Orte werden allein schon aus diesem Grund normaler Weise gern besucht) nicht stärker frequentiert ist, scheint jedenfalls notwendig, zum freien Besuch deutlicher einzuladen, zumal gute gesellschaftliche Konventionen gemeinhin davon abhalten, Liegenschaften hinter Zäunen zu betreten, deren öffentliche Verwaltung nicht zweifelsfrei erkennbar ist. (Ein Erholungsgebiet war die Liegenschaft nämlich bereits über Jahrzehnte zuvor – allerdings damals schon nicht für die Allgemeinheit im Bezirk, sondern für Kinder- und Jugendgruppen im Rahmen von organisierten schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen!)
Zuletzt muss ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass – sollte der Erholungsraum weiterhin ein eher gut verborgenes Refugium weniger Erholungssuchender darstellen – in den üblichen Wiener Planungskreisen möglicher Weise Anlass gesehen werden könnte, wieder einmal an eine Umnutzung der Liegenschaft zu Gunsten Privater zu denken, wofür auch eine nötige Abänderungen einer dem entgegen stehenden Flächenwidmung durch freien Beschluss der dafür eingerichteten Gremien theoretisch immerhin nicht gänzlich ausgeschlossen wäre.

Wolfgang Krisch, 21.1.2012

A1,2.2.12


Glogo fuer Visitkarten

Der Bezirksrat Wolfgang Krisch stellt namens der Penzinger GRÜNEN zur Sitzung der Bezirksvertretung am 2.2.2012 folgenden

 

ANTRAG

 gemäß § 23 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen

Die Bezirksvertretung wolle ersuchen, den Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung  um Veranlassungen zu ersuchen, dass jener - seit der Novellierung der letzten Bauordnung zu einer Bewilligung von Bauvorhaben nach §69 BO vorzulegende - „Qualitätsnachweis für den Nutzen aller Abweichungen“ (Stadtrat Dr. Michael Ludwig in einer Aussendung, APA, 4.5.2005) zu einer diesbezüglichen Befassung des Penzinger Bauauschusses den Mitgliedern des Gremiums in seinem Volltext vorliegen möge.

Begründung: 
Die jüngste Neufassung des § 69 BO gewährleistet, dass der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht im Einzelfall durch die Bewilligung von Abweichungen unterlaufen wird. Außerdem wird damit auch eine Anhäufung von verschiedenen, vereinzelten Abweichungen bei einem Bauprojekt verhindert, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr als unwesentlich betrachtet werden können. Es ist somit ein Qualitätsnachweis für den Nutzen aller Abweichungen zu erbringen, der von den zuständigen Fachabteilungen entsprechend geprüft wird. Das bisherige System, sinnvolle Abweichungen zu ermöglichen und die Entscheidungen bei den Bezirksbauausschüssen zu belassen, ist deshalb beibehalten worden. Die Entscheidungen werden daher weiter in den Bezirksausschüssen getroffen, die über eine ausgezeichnete Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten verfügen. Allerdings liegt dem Penzinger Bauausschuss, wie in einem jüngsten Anlassfall zu erkennen war, der neu verlangte „Qualitätsnachweis“ keineswegs zur Prüfung vor, - es wird zu einer nötigen Beschlussfassung oder allfälligen Ablehnung lediglich von nicht nachvollziehbaren Prüfungen der „zuständigen Fachabteilungen“ berichtet. Dies erscheint zweifelfrei zu wenig, um das zur Entscheidung nach § 69 BO befugte Gremium auch mit den nötigen Unterlagen zu seiner Entscheidung auszustatten, sofern die jüngste Novelle der Wiener Bauordnung tatsächlich auch Sinn machen und effizient sein soll.

Wolfgang Krisch, 23.1.2012
A2,2.2.12


Glogo fuer Visitkarten

Der Bezirksrat Wolfgang Krisch stellt namens der Penzinger GRÜNEN zur Sitzung der Bezirksvertretung am 2. 2.2012 folgende

ANFRAGE

gemäß § 24 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen

Über Betreiben der MA 56 hat im Sommer 2011 die MA 34 an den Klassenfenstern der beiden Schulen am Kinkplatz 21 so genannte „Fensteröffnungsbegrenzer“ montiert, so dass die riesigen Glasfenster in den Unterrichtsräumen nur etwa in Breite weniger Finger zu öffnen waren. Nachdem seit langer Zeit an mehreren Fenstern auch die Beschattungsanlagen durch natürlichen Verschleiß defekt oder zu Folge von Wetterlagen mit größeren Windstärken nicht intakt sind, wurden durch diese Verriegelungen der Fenster in den Klassenräumen schon bei mittelmäßiger Sonneneinstrahlung unerträgliche Temperaturen und ebensolche Raumklimate geschaffen, nachdem sich die Fenster der Klassen über die gesamte Länge der gläsernen Fassade erstrecken.
Als Begründung für die angebrachten Fensterverriegelungen nannte die MA 56 Sicherheitsaspekte, - es seien „Kinder in den offenen Fensterrahmen gesessen, eine Gefährdung durch Herabstürzen sei nicht auszuschließen gewesen.“ (In den Schulen selbst waren allerdings zu den angeblich beobachteten Gefährdungen der Kinder keinerlei Alarme jener Person eingegangen, welche eine akute Gefährdung registriert haben wollte.)

Nachdem nun Schulleitungen und LehrerInnen beider Schule diese Fenstersperren über Monate hinweg untere Hinweis auf zahlreiche schlüssige Sachgründe heftig beeinsprucht hatten und von der MA 56 keine umgehende und unmittelbare Lösung der Problematik zu finden gewesen war, veranlasste die MA 56 erst im Jänner 2012 zu Folge einer so genannten „Petition“ des Elternvereines und der Schulleitung der HS I die vollständige Entfernung der Fenstersperren, so dass erst seither ( 18.Schulwoche im Schuljahr 2011/12) die Klassen wieder zumutbar benutzbar sind.

Darüber hinaus ließ die MA 56 die Schulen sinngemäß wissen, dass Schulkinder beaufsichtigt werden müssen, dass es gefährlich sei, wenn Kinder bzw. Jugendliche aus Fenstern einer Schule stürzen und dass daher durch Lehrerinnen diverse Obsorgen zu treffen wären, welche vorzuschreiben bis dato alleine der Kompetenz der örtlichen Schulaufsicht oblag.
Mittlerweile ist an den Schulen zur Sache ein undatiertes Schreiben aufgetaucht, in dem mit Bitte um Beachtung und Kenntnisnahme der damalige wie heutige Abteilungsleiter der MA 56 unter Hinweis auf strikte brandschutzrechtliche Vorgaben der Wiener Berufsfeuerwehr nachdrücklich darauf hinweist, dass die „jederzeitige Öffenbarkeit (sic!) der Fenster an Wiener Schulen sicherzustellen ist und dass daher „umgehend an allen jenen Schulgebäuden, deren Fenster mit Zusatzsperren ausgestattet sind, eine Entriegelung zu veranlassen“ sei, wovon nur Fenster in den Sanitätsbereichen ausgenommen wären. Daher seien die SchulwartInnen „bereits angewiesen, den Vorgaben der Berufsfeuerwehr der Stadt Wien zu entsprechen“ und insgesamt somit „Sorge zu tragen, dass die jederzeitige Öffenbarkeit der Fenster sichergestellt ist.“ (Eine Kopie des in der MA 56 undatiert verfertigten Schreibens darf in Kopie beigelegt werden.)

Sohin darf um Auskunft gebeten werden,

  1. wer namentlich die MA 56 – keineswegs aber umgehend (!) die Schulleitungen oder betreffende LehrerInnen in betreffenden Klassen -  von Kindern auf Fensterbänken alarmiert haben soll, obwohl die Person ein drohendes Herabstürzen von Kindern aus Fenstern gefürchtet haben will. (Ein ursprünglich genannter Schulwart der Schulen weist ein derartiges Agieren zurück, ein später genannter „Ziviltechniker“, der seine angebliche Wahrnehmung im Juli gemacht habe, müsste sich dazu Kinder in die Schule zweifelsfrei selbst mitgebracht haben, weil SchülerInnen in den Sommerferien die Schule verlässlich meiden),

  2. weshalb die MA 56 trotz zahlreicher freundlicher Gespräche mit den Schulen über Monate hinweg zahlreichen schlüssigen Sachgründen gegen die Versperrung der Fenster nicht folgen konnte, sehr wohl aber just ebendiesen Sachgründen, nachdem sie danach in Form einer so genannten „Petition“ eines Elternvereins neuerlich vorgelegt wurden,

  3. ob Schulleitungen und LehrerInnen bei nötigen Maßnahmen der MA 56 an den Schulen hinkünftig besser unverzüglich und sofort Petitionen an Elternvereine ihrer Schulen richten sollten, damit diese ihrerseits mit anschließenden weiteren Petitionen an die MA 56 zu simplen Sachfragen finale Ergebnisse erreichen lassen,


  4. ob – bevorzugt zeitgemäß betrachtet – der Wunsch von Eltern, ihre Kinder von eindeutigen und erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen bzw. veritabler Lebensgefahr im Brandfall verschont zu wissen, im Bereich einer einfachen Wiener Magistratsabteilung überhaupt Gegenstand einer so bezeichneten „Petition“ werden kann, welche sich „zuletzt in einer Stellungnahme der Schulleitung und des Elternvereines finalisiert“, oder ob „Petitionen“ – also förmliche Bittschriften – in der derzeitigen Wiener Stadtverwaltung vielmehr doch nicht eher schon als anachronistische Erscheinungen und Möglichkeiten der Untertanen in feudalen Gesellschaftssysteme verstanden werden,

  5. wenn nein, mit welchen sonstigen Begehren zum Verwaltungsumfang der MA 56 SchülerInnen, Eltern und/oder LehrerInnen als Petenten bei der MA 56 vorstellig werden können,


  6. ob die MA 56 mit der Versperrung der Fenster nicht eigentlich viel eher einem amtseigenen Unmut entsprochen haben könnte, welcher sich gegen vermutete Missachtungen der Aufsichtspflichten von LehrerInnen gerichtet haben dürfte.
     (Daran ist auch deshalb zu denken, weil die MA 56 in offenbar autonomer Substitution von Kompetenzen der Schulaufsicht den LehrerInnen der beiden Schulen zu ihren selbstverständlichen Beaufsichtigungspflichten verbindliche Hilfestellungen anbieten wollte.)
  1. weshalb die MA 56 schließlich ihre eigene Verfügung auf einem im eigenen Amt undatiert ausgestellten Schriftstück (GZ: MA 56 – PS 2410/11) nicht kennt oder nicht beachtet hat, in der unter Hinweis auf strikte feuerpolizeiliche Vorgaben eindeutig angeordnet ist, dass Fenster jederzeit zu öffnen sein müssen und dass an allen Fenstern Wiener Schulen, welche mit Zusatzsperren ausgestattet sind, eine Entriegelung zu veranlassen ist.

  2. Wieso daher einige hundert SchülerInnen der Schulen am Kinkplatz trotz einer unzweifelhaften brandschutztechnischen Vorgabe der Wiener Feuerwehr durch eine insgesamt gänzlich unschlüssige Maßnahme der MA 56 über Monate hinweg in einem Brandfall sogar extrem an Leib und Leben gefährdet gewesen wären.
  1. Zuletzt wird angefragt, an welchen sonstigen Penzinger Pflichtschulen derartige oder ähnliche Verriegelungen der Fenster bestehen oder durch bauliche Möglichkeiten jederzeit angebracht werden können und

  2. ob die Stadt Wien endlich daran denkt, den Arbeitsplatz Schule hinsichtlich seiner Ausstattung und Wertigkeit einer externer Evaluierung zugänglich zu machen, so wie dies etwa in vergleichbaren Arbeitsstätten durch weisungsfreie Arbeitsinspektorate selbstverständlich überall geübte Praxis ist, wenn nein, weshalb nicht.

Begründung:

Selbstverständlich sind auch Magistratsabteilungen nicht vor Fehlleistungen gefeit, die überall dort passieren können, wo gearbeitet wird.

Wenn aber Eltern und Schulleitungen erst mit so bezeichneten „Petitionen“ ein Begehren an eine Magistratsabteilung heranzutragen die Mühe haben dürfen, welches ohnehin zu Folge der trivialen Benützungsbewilligung eines Amtsgebäudes jederzeit obsolet sein müsste, scheinen doch in zweifacher Hinsicht gewisse Grundsätzlichkeiten im Wiener Magistrat ein wenig in Frage zu stehen. Einerseits deshalb, weil sich Petitionen in ihrem historischen Konnex nur an den absoluten Souverän richten konnten, der in unseren Tagen weniger als eine Magistratsdienststelle verstanden wird. (Als Souverän wird in Demokratien das Volk und nicht durchwegs die Verwaltung verstanden), andererseits weil Petitionen unserer Tage allenfalls als Bittschriften an den Bundesgesetzgeber – den Nationalrat – vorstellbar sind (Petitionsrecht).


Zuletzt darf darauf hingewiesen werden, dass auch Schulen selbstverständlich Arbeitsstätten für Kinder bzw. Jugendliche und LehrerInnen darstellen, welche nicht länger auf Dauer einer externen Kontrolle durch Arbeitsinspektorate nur deshalb verschlossen sein sollten, nur weil dies aus simplen Kostengründen opportun erscheint.

 

Wolfgang Krisch, 23.1.12

 


Glogo fuer Visitkarten

 
Der Bezirksrat Wolfgang Krisch stellt namens der Penzinger GRÜNEN zur Sitzung der Bezirksvertretung am 2. 2.2012 folgende

ANFRAGE

gemäß § 24 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen  

Zur geplanten Errichtung eines Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Bergmillergasse – Keißlergasse wird um Auskunft gebeten, seit wann der Wiener Magistrat an dem Vorhaben arbeitet (wozu um Nennung eines Datums gebeten wird) und welche Planungsvorgaben des Bezirks im Detail dazu im Wiener Magistrat als Arbeitsgrundlage Verwendung finden oder auf Grundlage eigener fachlicher Beurteilungen des Wiener Magistrates dazu berücksichtigt werden sollen.
 

Begründung:

Das Bauvorhaben wurde bei einer so genannten „Ergebnissitzung“ des damals bestehenden Kinder- und Jugendparlaments Penzing im Juni 2009 erstmals als demnächst in Bau befindlich bezeichnet, obwohl davon in Gremien der Penzinger  Bezirksvertretung davor nichts davon bekannt gewesen war.
In schlüssiger Annahme, dass man in Kinder- und Jugendparlamenten den Kinder und Jugendlichen keine erfundenen Märchen erzählt, muss daher das Bauvorhaben schon lange davor zuständige Fachabteilungen des Magistrates befasst haben, nachdem zu einer gefahrlosen Überquerung für FußgängerInnen im genannten Kreuzungsbereich selbst hoch relevante Forderungen von BürgervertreterInnen im so genannten Bürgerbeteiligungsverfahren Hütteldorf-Kernbereich seit etwa 10 Jahren vorliegen und nicht umgesetzt sind.
Wenn daher die zuletzt neuerlich bekannt gewordene Verzögerungen in der Realisierung des Projektes mit bloßen Versäumnissen eines einzelnen (!) Sachbearbeiters einer Fachabteilung erklärt wird, welcher Verhandlungen für nötige Grundstücksabtretungen irgendwie verschlafen haben soll, müsste es sich um einen schon mehrjährigen unbemerkten Dienstschlaf gehandelt haben, der nicht ganz vorstellbar erscheint.

Wolfgang Krisch, 2.2.12
F2, 2.2.12


Glogo fuer Visitkarten

Der Bezirksrat Wolfgang Krisch stellt namens der Penzinger GRÜNEN zur Sitzung der Bezirksvertretung am 2. 2.2012 folgende

ANFRAGE

gemäß § 24 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen

Zur öffentlichen Benutzbarkeit des Hallenbades im Wohnbauprojekt auf der Liegenschaft der ehemaligen „Stadt des Kindes“ wird um Auskunft gebeten,

  1. in welchem Unfang und zu welchen Bedingungen das Schulschwimmen in dem Bad möglich sein wird, insbesondere für welche Schulen im Bezirk,
  2. bei wem Schulen im Bezirk ihren Bedarf für eine Nutzung des Bades melden können,
  3. in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Öffentlichkeit das Bad wird benützen können.

 Begründung:

In der langjährig diskutierten Sachfrage waren bisher die Vorstellungen des nun privaten Eigentümers bzw. jener Dienststellen der Stadt Wien, welche diesbezüglich mit dem privaten Eigentümer maßgebliche Kontakte hatten, keineswegs zur Zufriedenheit der Öffentlichkeit geeignet.
Insbesondere wurde kritisiert, dass für die Nutzungsbedingungen sowie die Kosten der Benützung für die interessierte Öffentlichkeit ein Vergleich mit einem ebenso nutzbaren Bad im privaten Wohnprojekt der Penzinger „Sargfabrik“ gezogen wurde, weil das Bad in der Stadt des Kindes vor seiner Privatisierung ein öffentliches war und mit Steuermitteln errichtet wurde, - jenes in der „Sargfabrik“ aber privat errichtet und seit jeher privat betrieben wurde und daher für einen Vergleich keineswegs tauglich erscheint.   

Wolfgang Krisch, 2.2.12
F3, 2.2.12


Glogo fuer Visitkarten

Der Bezirksrat Wolfgang Krisch stellt namens der Penzinger GRÜNEN zur Sitzung der Bezirksvertretung am 2. 2.2012 folgende

 ANFRAGE

 

gemäß § 24 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen

Im Erläuterungsbericht zum Entwurf des Plandokuments 7920 (Hofjägerstraße) für eine anstehende Änderung der Flächenwidmung ist für einen Detailaspekt einer Liegenschaft in der Zimbagasse wörtlich vermerkt, dass „eine angeregte Nutzungsalternative in Richtung Wohnen … von der Wirtschaftskammer und den ansässigen Betrieben abgelehnt“ wurde. Dazu wird um Auskunft gebeten,


1. zu Folge welcher gesetzlichen Legitimation der Wirtschaftskammer bzw. irgendwelchen „ansässigen Betrieben“ derartige Maßgaben zur Erstellung einer Abänderung einer Flächenwidmung in Wien zukommen,


2. wieso „die Wirtschaftskammer und ansässige Betriebe“ im Zuge der Abänderung einer Flächenwidmung zu einer Beurteilungen von Planungsideen eingeladen wurde, lange bevor die Öffentlichkeit zu einer Stellungnahme durch gesetzlich dazu befugte Personen bzw. politische dazu legitimierte Vertretungskörpern wie gesetzlich vorgesehen befasst worden war,


3.wer in der MA 21A oder wer in sonstigen Dienststellen der Stadt Wien mit der „Wirtschaftskammer und ansässigen Betrieben“ in offenbar äußert diffusen Kontakten zur Abänderung von Flächenwidmungen somit Absprachen trifft, für die keinerlei Rechtsgrundlagen erkennbar sind,


4. von welchen „ansässigen Betrieben“ im konkreten Fall „Ablehnungen“ einer Planungsidee der MA 21A so effizient geäußert wurden, dass man der Ablehnung Maßgeblichkeit zubilligt,


5. ob daran gedacht ist auch die sonstige Öffentlichkeit zu Planungsansätzen zu einer Beurteilung einzuladen bzw. allfällige „Ablehnungen“ darnach verbindlich zu handhaben, wenn ja, an wen man sich diesbezüglich bei der MA 21A zu wenden hätte, wenn nein, warum nicht.

Begründung:

Die MA 21 scheint, zumindest zur Erstellung des Plandokumentes 7920 – vermutlich aber auch bei sonstiger Praxis -  Gefplogenheiten der in Österreich nicht formal legitimierten sondern eher realpolitisch geübten Konventionen der Sozialpartnerschaft zu beachten und dabei mittlereile gewisse Planungskompetenzen an die Wirtschaftskammer bzw. ansässige Betriebe ausgelagert zu haben. Ein derartiges Outsourcing wird aber in der Öffentlichkeit besonders dann nicht verstanden, wenn es primär die wirtschaftlichen Interessen sehr vermögender Schichten begünstigt und dadurch die Interessen der sonstigen Öffentlichkeit eindeutig ins Hintertreffen geraten oder gar definitiv geschädigt werden.

Wolfgang Krisch, 2.2.12
F4, 2.2.12


Glogo fuer Visitkarten

Der Bezirksrat Wolfgang Krisch stellt namens der Penzinger GRÜNEN zur Sitzung der Bezirksvertretung am 2. 2.2012 folgende

ANFRAGE

gemäß § 24 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen

Zur irrigen Darstellung der MA 21A im Erläuterungsbericht zur Erstellung des Plandokumentes 7920 (Hofjägerstraße), dass nämlich im Bereich der Hofjägerstraße eine Verbreiterung (!) der Gehsteige auf generell 2.00 Meter vorgeschlagen würde, wird darf um Auskunft gebeten werden, wo genau bisher Gehsteige im Bereich der Hofjägerstraße schmäler als 2 Meter waren, und wo daher Gehsteige auf 2.00 Meter verbreitert werden sollen, wozu um nachvollziehbare planliche Skizzierung gebeten wird.

Begründung:

Sofern die MA 21A mit der leider gänzlich irreführenden Darstellung in dem Erläuterungsbericht aus dann sehr seltsamen Beweggründen nicht darüber hinwegtäuschen wollte, dass zu Gunsten eines privaten Bauprojektes die Breiten der öffentlichen Gehsteige über weite Bereiche drastisch reduziert werden sollen, bliebe als Alternative nur die äußerst interessante Erkenntnis, dass die MA 21A die bisherigen Gehsteigbreiten nicht gekannt hätte.

Beide Möglichkeiten stellten aber Phänomene dar, welche dringend einer erschöpfenden Aufklärung bedürften, zumal dazu reichlich Bildbeweise vorliegen, welche die Darstellung der MA 21A in dem Planentwurf entschieden widerlegen.

Die Problematik wäre auch deshalb entschieden brisant, weil die MA 21A damit dem Wiener Gemeinderat für eine Beschlussfassung des Plandokumentes falsche Beurteilungsgrundlagen in einer Erläuterung zu dem Plandokument geboten hätte, was kein geringer Vorwurf wäre.

Wolfgang Krisch, 2.2.12
F5, 2.2.12


zurück