EU-Kommission
will
keinen "gefährlichen Präzedenzfall" schaffen !
Zur
Überprüfung der Wiener Stadtverfassung auf Übereinstimmung mit den europäische
Grundrechten fehlt eine „gesicherte Praxis“, um keine „Abfuhr beim Rat“ zu
riskieren
!
Auf
Anregung eines EU-Bürgers und mangels anderer Möglichkeiten beschwerte ich
mich im Mai 2001 bei der EU-Kommission über die Wiener Stadtverfassung
hinsichtlich ihrer demokratischen Standards, was die Bezirksvertretungen
betrifft (hier das Beschwerdeschreiben).
Als gewichtigsten Grund zur Klage führte ich unter mehreren an, daß zwar
demokratisch gewählte MandatarInnen Wiener Bezirksvertretungen A beschließen können
– die Bezirksvorsteher aber im Gegensatz dazu B durchzusetzen vermögen, ohne
das auch nur begründen zu müssen.
Ich bezeichnete das als prädemokratisch oder gar autoritären Anachronismus und
ersuchte die EU-Kommission um Prüfung, inwieweit eine derartige Ausformung der
Wiener Stadtverfassung mit den Grundrechten der Europäischen Gemeinschaft
vereinbar wäre, zumal seit neuerdings auch EU-BürgerInnen davon betroffen
seien.
Die
Mittel der EU, so wird geklagt, seien „ naturgemäß
beschränkt in Fällen wie den ihren, der weniger die grenzüberschreitenden
Beziehungen der Mitgliedsstaaten
untereinander als die rein innerstaatlichen
Beziehungen eines Mitgliedsstaates mit seinen eigenen Bürgern angeht“,
was eine erstaunliche Feststellung ist. Für die EU-Sanktionen gegen die österreichische
Regierung galt der Satz nämlich noch keinesfalls.
Die
Europäische Union beruhe zwar „ gemäß
Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union auf den Grundsätzen der
Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Rechtsstaatlichkeit“
und zu diesen Grundsätzen gehört zweifellos die Legitimation jeglicher
Hoheitsgewalt – nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler und örtlicher
Ebenen – durch demokratische Wahlen der Verantwortlichen nach von Bürgern
anerkannten und akzeptierten Verfahren.“
Höchst
erfreulich also, jedoch – es gilt die „Stoßrichtung“
dieses Artikel 6 zu beachten! Den diese „ zielt
freilich in erster Linie auf die Organe der EU selber und erst in zweiter Linie
auf die einzelnen Mitgliedsstaaten, und das vor allem, wenn sie als Teile der
Union tätig werden. Und: „Außerdem
gilt es, zwischen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen
Gemeinschaft zu unterscheiden“, - warum wird nicht erklärt und
bleibt eines der vielen Rätsel des Schreibens.
Dafür wird erklärt, daß die EU gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages einen
Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft verklagen kann,
wenn sie der Auffassung ist daß der Staat gegen eine Verpflichtung aus diesem
Vertrag verstoßen hat. Für die Verfolgung meiner Beschwerde allerdings „brauchen
wir einen Anknüpfungspunkt zum EG-Recht, zum Beispiel zum freien Waren-,
Personen- Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr“, es sei aber „nicht
gelungen, einen solchen Anknüpfungspunkt zu erkennen“.
Kein
Problem einzuschreiten fände die EU, „ um
einen konkreten EG-Anknüpfungspunkt zu konstruieren“, träte der „unwahrscheinliche
Fall ein, daß die Beteiligten ihre Befugnisse z.B. zur Verwaltung von städtischen
Friedhöfen gemäß der.... Stadtverfassung so ausüben, daß die Verwendung von
weißem Marmor aus dem katholischen
Italien behindert wird, und dieser Verstoß
gegen den EG-Warenverkehr von den inkriminierten Verfahrensbestimmungen der
Wiener Stadtverfassung mitverursacht worden ist.“
Was
natürlich einleuchtet: Mögliche Behinderungen der Geschäfte katholischer
italienischen Marmorhändler zählen für die EU natürlich weit mehr als
demokratische Grundrechte ! Die dürften nämlich eher abstrakter Natur sein und
nicht wirklich ein Anliegen, obwohl betont wird: „Der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat innerhalb seines
Kompetenzbereichs die Menschen und Grundrechte eindrucksvoll gefördert.
Er hat aber stets betont, daß er nicht zuständig sei, nationale Bestimmungen,
die nicht in den Anwendungsbereich des EG-Rechts fallen, auf ihre Vereinbarkeit
mit den europäischen Grundrechten zu überprüfen.“
Darüber
hinaus käme zu meiner Beschwerde allenfalls das „
politische Verfahren der Europäischen
Union“ gemäß Artikel 7 des EU-Vertrages in Frage, nach dem
die Kommission dem Rat vorschlagen kann, „ nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments festzustellen, daß eine schwerwiegende
und anhaltende Verletzung von ... Grundsätzen durch einen Mitgliedsstaat
vorliegt. Der Rat kann daraufhin bestimmte Rechte des betroffenen
Mitgliedsstaates aussetzen, einschließlich der Stimmrechte dieses Staates im
Rat.“
Das
Verfahren des Artikels 7 EU-Vertrag sei allerdings „ein
schweres Geschütz“ und nie angewandt worden, es gäbe weder „
über
die Tatbestandsvoraussetzungen noch über die Rolle der Kommission eine
gesicherte Praxis“.
Würde die Kommission das Verfahren
„voreilig
lostreten“ und sich „ beim
Rat eine Abfuhr holen“,
würde sie „Gefahr
laufen“, unwillentlich
einen „gefährlichen Präzedenzfall zu schaffen“.
(Auch
telefonisch gab man mir zu bedenken, daß sich die Herren Blair, Schröder,
Berlusconi und wie sie sonst heißen, vermutlich nicht ernsthaft gern mit der
Wiener Stadtverfassung beschäftigen möchten, was mir glatt einleuchtete !)Daß
meine Beschwerde selbstverständlich nicht auf derart „dramatische
Sanktionen des Artikel 7“ abzielte, braucht nicht betont zu werden.
Dafür muß betont werden, daß die EU zu meiner Beschwerde vor Einleitung eines
Verfahrens und nach sachlicher Prüfung meiner Beschwerdepunkte sehr wohl die Möglichkeit
hätte, die Wiener Stadtregierung zu einer Stellungnahme bzw. gegebenenfalls zu
einer Korrektur der Wiener Stadtverfassung aufzufordern, so wie dies auch sonst
zu üblichen Verletzungen des EU-Rechts durch
Mitgliedstaaten geschieht.
Wieso die EU auf diesen naheliegenden Gedanken nicht kommen wollte, ist gänzlich
unklar ,- noch unklarer sind aber folgende, wohl tröstlich gemeinte völlig
skurrile Ausführungen, mit denen vermutlich der EU teilweise aus dem Wiener
Rathaus ausgeholfen worden war: Die „Wahl von Bezirksvertretungen und
– vorstehern“ sei nämlich
„ ein bedeutender
Fortschritt im Vergleich zu früheren Zeiten, als die Einzelbezirke noch weniger
Rechte gegenüber dem zentralen Bürgermeister hatten“, dazu
sei „ die
Entwicklung noch zu sehr im Fluss“ und „die Geschichte
der europäischen Integration und insbesondere die Entwicklung der Rechte
des Europäischen Parlaments hat gezeigt, daß Legitimation und Befugnisse nicht
immer synchron anwachsen müssen, sondern es manchmal dynamischer sein kann,
wenn sie sich gegenseitig hochschaukeln“.
(!) Und wieweit die Wiener Bürgermeister und Bezirksvorsteher, die
demokratisch legitimiert seien, ihre Befugnisse mit den „Bezirksversammlungen
teilen müssen, scheint weniger eine Frage des Grundsatzes als des Grades und
der Ausgestaltung von Demokratie zu sein.“ Das nämlich sei eine „
politische
Problematik“, die – fasziniert kann man nun bemerken, daß
die EU selbst die Wahlkämpfe der Wiener GRÜNEN verfolgt – „Ihre
Partei ja auch logischerweise zum Thema des kommunalen Wahlkampfes gemacht hat“(!!??)
Man sei jedenfalls „überzeugt,
daß das österreichische Rechtssystem angemessene Mittel bereit hält, selbst
einen eventuellen Demokratieverstoß zu korrigieren.“
Womit
ich jetzt auch überzeugt bin: Es sind in erster Linie der EU herzlich
angemessene Mittel zu wünschen, um sich bei Gelegenheit zu zeitgemäßen
Vorstellungen von Demokratie selbst hochzuschaukeln! Es wäre nicht schlecht,
würde sie bald einmal mit zartem Wippen anfangen .....
Wolfgang Krisch, 20.5.2002
Wolfgang Krisch
Karl - Bekehrty - Straße 56
1140 WIEN
Wien,
6.Mai 2001
VERTRETUNG
DER EU-KOMMISSION
IN ÖSTERREICH
Dr. Stefan HORNUNG
Kärntner Ring 5 – 7
1010 WIEN
Sehr
geehrter Herr Dr. Hornung !
Ich
bin der festen Überzeugung, daß zahlreiche Bestimmungen der Wiener
Stadtverfassung selbstverständlichen, demokratischen Standards der EU nicht im
entferntesten genügen, und erlaube mir, dazu nur auszugsweise folgende
Beispiele anzuführen.
So ist es zwar den demokratisch gewählten MandatarInnen
der Wiener Bezirksvertretungen möglich, Anträge zu beschließen,-
allerdings ist der / die von der Bezirksvertretung gewählte Bezirksvorsteher/in
an diese Beschlüsse nicht im geringsten gebunden und ist ohne weiteres in der
Lage, auch explizit gegen derartige Beschlüsse allein maßgeblich im
Widerspruch zum Beschluß der Bezirksvertretung zu entscheiden, was auch
durchaus so gepflogen wird. Wiener Bezirksvorsteher / Bezirksvorsteherinnen sind
ausschließlich dem Wiener Bürgermeister verpflichtet.
Bezirksvorsteher
/ Bezirksvorsteherinnen
werden bei Ortsverhandlungen u.dgl. im Rahmen von Verwaltungsverfahren im
Bezirk, an denen sie nicht persönlich teilnehmen können, von Mitgliedern der
gewählten Bezirksvertretung (Bezirksräten/Bezirksrätinnen) vertreten. Dazu
ist es den BezirksvorsteherInnen jederzeit möglich, für ihm wesentliche
Anliegen allein jene Bezirksräte / Bezirksrätinnen zu betrauen, die seiner/
ihrer eigenen politischen Fraktion angehören, während mit unwesentlichen
Belangen nur Mitglieder anderer Fraktionen betraut werden.
Ferner steht es der Bezirksvorsteherin/ dem Bezirksvorsteher völlig
frei, ob und in welchem Umfang er die gewählten Gremien der Bezirksvertretung
(Ausschüsse und Kommissionen) mit Belange des Bezirkes zur Beratung und
Entscheidung konfrontiert.
Obwohl in den Bezirksvertretungen beispielsweise so genannte
„Verkehrskommissionen“ gewählt und eingerichtet sind, obliegt es dennoch
der alleinigen Entscheidung der Bezirksvorsteherin/ des Bezirksvorstehers,
inwieweit er dieses Gremium mit Fragen der Verkehrsorganisation im Bezirk befaßt
oder dies unterläßt und nach eigenem Gutdünken entscheidet. Zu derartigen
Entscheidungen ist der Bezirksvorsteher/ die Bezirksvorsteherin nicht einmal zu
einer obligaten Information der Bezirksvertretung über seiner/ ihre
Entscheidungen verpflichtet.
Die
Wiener BezirksvorsteherInnen können nach alleinigem Gutdünken zu zahlreichen
Aufgaben des Bezirkes ( Kinder- Jugend, - Senioren, - Drogenpolitik
etc.) MandatarInnen mit der Wahrnehmung aller Aufgaben betrauen, die diesbezüglich
im Bezirk anfallen. Diese MandatarInnen sind ihrerseits keinesfalls der
Bezirksvertretung verpflichtet, sondern nur der Bezirksvorsteherin /dem
Bezirksvorsteher und sind zu ihrer Tätigkeit ebenfalls nicht einmal zu
Berichten gegenüber der Bezirksvertretung verhalten.
Die Vorsitzenden der Wiener Bezirksvertretungen können Anträge
von MandatarInnen des Bezirkes ohne jede Begründung als unzulässig bezeichnen
und von der Tagesordnung absetzen. Rechtsmittel dagegen bestehen keine, Debatten
sind dazu nicht zulässig.
Es
steht für mich völlig außer Zweifel daß derartige Ausformungen der Wiener
Stadtverfassung zahlreichen Grundsätzen der EU hinsichtlich demokratischer
Standards der Wertegemeinschaft und den Möglichkeiten der BürgerInnen zur
politischen Partizipation grob zuwider laufen und daß die Wiener
Stadtverfassung zu einer zeitgemäßen Abänderung ansteht, wozu allerdings die
Wiener Stadtregierung seit Jahren keine Bereitschaft gezeigt hat.
Ich darf Sie daher ersuchen, gegenüber der Kommission der Europäischen Union
eine Überprüfung anzuregen. Betroffen sind nämlich neuerdings nicht nur
Wiener BürgerInnen sondern auch EU- BürgerInnen, die bei den Wiener
Gemeinderatswahlen mittlerweile wahlberechtigt sind. Den Hinweis, diese prädemokratischen
oder gar autoritären Anachronismen der Wiener Stadtverfassung durch die EU überprüfen
zu lassen, verdanke ich im übrigen auch einem derzeit in Wien ansässigen EU-Bürger
aus einem benachbarten Mitgliedsstaat.
Mit
bestem Dank für Ihr Bemühen und sehr freundlichen Grüßen
|
|
EUROPÄISCHE
KOMMISSION Hauptberater |
Brüssel, den
SvS/hc SG(01)A/5879
Herrn
Wolfgang Krisch
Karl-Bekehrty-Straße 56
A-1140 Wien
Sie
haben die Europäische Kommission gebeten, die Wiener Stadtverfassung
hinsichtlich demokratischer Standards und der Partizipationsmöglichkeiten der
gewählten Wiener Bezirksvertretungen zu überprüfen. Ihre Vorwürfe über
die prädemokratischen oder gar autoritären Anachronismen der Stadtverfassung
haben Sie mit einer Reihe von Beispielen eindringlich dokumentiert. Ich beziehe
mich auf Ihr Schreiben vom 6. Mai 2001 an die Kommissionsvertretung in Österreich
sowie auf Ihre Nachricht vom 3. Januar 2002 und auf die Telefongespräche mit Herrn
Hornung und mir.
Ich
bitte Sie um Entschuldigung, daß die Überprüfung Ihrer Beschwerde ungewöhnlich
viel Zeit in Anspruch genommen hat, nicht nur wegen der Schwere der Vorwürfe,
sondern vor allem, weil wir hier – von der Europäischen Union aus gesehen –
juristisches und politisches Neuland betreten. Unsere Mittel sind naturgemäß
beschränkt in Fällen wie dem Ihren, der weniger die grenzüberschreitenden
Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander als die rein innerstaatlichen
Beziehungen eines einzelnen Mitgliedstaates mit seinen eigenen Bürgern angeht,
selbst wenn – wie Sie betont haben – die mittlerweise wahlberechtigten Gastbürger
indirekt ebenfalls betroffen sind.
Gemäß
Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union beruht die EU auf den
Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Zu diesen Grundsätzen gehört
zweifellos die Legitimation jeglicher Hoheitsgewalt - nicht nur auf
nationaler, sondern auch auf regionaler und örtlicher Ebene - durch
demokratische Wahlen der Verantwortlichen nach von den Bürgern anerkannten und
akzeptierten Verfahren.
Die
Stoßrichtung des Artikels 6 wie übrigens auch der 2000 in Nizza verkündeten
Charta der Grundrechte der Europäischen Union zielt freilich in erster Linie
auf die Organe der EU selber und erst in zweiter Linie auf die einzelnen
Mitgliedstaaten, und das vor allem, wenn sie als Teile der Union tätig werden.
Außerdem gilt es, zwischen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen
Gemeinschaft (EG), dem wirtschafts- und währungspolitischen
Pfeiler der Union, zu
unterscheiden. Vor diesem Hintergrund wird besser verständlich, daß der
Kommission zwei völlig verschiedenartige Wege zur Verfügung stehen, um die
Grundsätze des Artikels 6 durchzusetzen und eventuelle Verstöße der
Mitgliedstaaten zu ahnden.
Das juristische Verfahren der Europäischen Gemeinschaft
Gemäß
Artikel 226 (früher 169) des EG-Vertrages kann die Kommission einen Mitgliedstaat
vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verklagen, wenn sie der
Auffassung ist, daß der Staat "gegen eine Verpflichtung aus diesem
Vertrag verstoßen" hat.
Ein
typischer Verstoß gegen den EG-Vertrag liegt vor, wenn der Mitgliedstaat eine
EG-Richtlinie fehlerhaft oder gar nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Die
Demokratiegrundsätze des neuen EU-Vertrages können dabei durchaus eine Rolle
spielen; denn die einzelnen EG-Bestimmungen sind im Lichte dieser EU-Grundsätze
anzuwenden.
Der
Gerichtshof und die Kommission legen Artikel 226 sogar so weit aus, daß die
EU-Grundsätze den Mitgliedstaat nicht nur binden, wenn er EG-Bestimmungen
direkt ausführt oder umsetzt, sondern auch, wenn er lediglich "im
Anwendungsbereich des EG-Rechts" handelt. Aber selbst bei dieser weiten
Auslegung brauchen wir einen Anknüpfungspunkt zum EG-Recht, zum Beispiel zum
freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr. Erst wenn wir
den haben, kann die fachlich zuständige Kommissionsdienststelle ein EG-Verstoßverfahren
vorbereiten.
Im
konkreten Fall der Wiener Stadtverfassung ist es uns nicht gelungen, einen
solchen Anknüpfungspunkt zu erkennen. Alle Ihre Beschwerdepunkte sind zwar sehr
präzise und verständlich herausgearbeitet, betreffen aber abstrakt das
verfassungsrechtliche Verhältnis der BezirksvorsteherInnen gegenüber dem
Wiener Bürgermeister einerseits und den gewählten MandatarInnen der
Bezirksvertretungen andererseits. Um einen konkreten EG-Anknüpfungspunkt zu
konstruieren, müßte schon ein unwahrscheinlicher Fall der Art eintreten, daß
die Beteiligten ihre Befugnisse z. B. zur Verwaltung von städtischen Friedhöfen
gemäß § 103 Absatz 2 Ziffer 16 der Stadtverfassung so ausüben, daß die
Verwendung von weißem Marmor aus dem katholischen Italien behindert wird, und
dieser Verstoß gegen den EG-Warenverkehr von den inkriminierten
Verfahrensbestimmungen der Wiener Stadtverfassung mitverursacht worden ist.
Ihr
Hinweis auf die Belange der ausländischen EU-Bürger, die bei den Wiener
Gemeinderatswahlen neuerdings wahlberechtigt sind, reicht nicht, um einen Zusammenhang
mit der EG-Freiheit des Personenverkehrs zu begründen. Die Wiener Bestimmungen
über die Machtverteilung zwischen Bürgermeister, Bezirksvorsteher und
Bezirksvertretung bewirken weder eine Diskriminierung ausländischer Mitbürger
noch einen Einwanderungsstopp. Der EG-Vertrag gibt den Zuwanderern aus den Partnerstaaten
genau so viel, aber nicht mehr Rechte wie den Inländern im Empfangsland. Das
Herkunftslandsprinzip (Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung) gilt für den Waren-
und Dienstleistungsverkehr, nicht aber für das Niederlassungsrecht.
Der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat innerhalb seines
Kompetenzbereichs die Menschen- und Grundrechte eindrucksvoll gefördert. Er hat
aber stets betont, daß er nicht zuständig sei, nationale Bestimmungen, die
nicht in den Anwendungsbereich des EG-Rechts fallen, auf ihre Vereinbarkeit mit
den europäischen Grundrechten zu überprüfen.
Die
Kommission kann Ihnen deshalb nicht mit dem juristischen Mittel eines
EG-Vertragsverstoßverfahrens helfen.
Das politische Verfahren der Europäischen Union
Gemäß
Artikel 7 des EU-Vertrages kann die Kommission dem Rat, der in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, vorschlagen, nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments festzustellen, daß eine schwerwiegende
und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 genannten Grundsätzen durch einen
Mitgliedstaat vorliegt. Der Rat kann daraufhin bestimmte Rechte des betroffenen
Mitgliedstaates aussetzen, einschließlich der Stimmrechte dieses Staates im
Rat.
Was
bedeutet diese Bestimmung für Ihr Anliegen? Der Vorteil des Artikels 7 ist, daß
er nicht auf den wirtschafts- und währungspolitischen Anwendungsbereich des
EG-Vertrages beschränkt ist. Der Nachteil ist, daß er nicht für Einzelfälle,
sondern nur für schwerwiegende und anhaltende
Verletzungen von Grundsätzen zur Verfügung
steht. Außerdem handelt es sich um eine politische Ermessensentscheidung der
Staats- und Regierungschefs und nicht um ein juristisches Urteil des
Gerichtshofes. Dementsprechend schwach sind die Befugnisse der Kommission, die
nicht ihre unabhängige Rolle als Hüterin der Verträge ausspielen kann,
sondern auf die Einstimmigkeit von 14 Staats- und Regierungschefs angewiesen
ist.
Ohne
auf die Stichhaltigkeit der gewichtigen Argumente und Beispiele, die Sie in
Ihrer Beschwerde zusammengetragen haben, im einzelnen eingehen zu müssen,
scheint es höchst unwahrscheinlich, das Europäische Parlament und die Staats-
und Regierungschefs überzeugen zu können, die dramatischen Sanktionen des
Artikels 7 gegen die Wiener Stadtverfassung zu verhängen. Die Verteidiger
werden darauf hinweisen, daß die Wahl von Bezirksvertretungen und –
vorstehern ein bedeutender Fortschritt im Vergleich zu früheren Zeiten sei, als
die Einzelbezirke noch weniger Rechte gegenüber dem zentralen Bürgermeister
hatten, und daß die Entwicklung noch zu sehr im Fluss sei, als daß man aus
einer Momentaufnahme auf einen schweren, anhaltenden und grundsätzlichen
Demokratieverstoß schließen könne. Der wäre auch nur zu belegen, wenn die
Rechte von Stadtteilen in anderen EU-Mitgliedstaaten deutlich demokratischer wären.
Die Direktwahl der Bezirksversammlungen erzeugt sicher einen moralischen und
politischen Anspruch auf mehr Mitwirkungsrechte, aber nicht automatisch einen
unmittelbar einklagbaren Rechtstitel. Die Geschichte der europäischen
Integration und insbesondere die Entwicklung der Rechte des Europäischen
Parlaments hat gezeigt, daß Legitimation und Befugnisse nicht immer synchron
anwachsen müssen, sondern es manchmal dynamischer sein kann, wenn sie sich
gegenseitig hochschaukeln.
Die Wiener Bürgermeister und Bezirksvorsteher sind demokratisch
legitimiert. Wieweit sie ihre Befugnisse mit den Bezirksversammlungen teilen müssen,
scheint weniger eine Frage des Grundsatzes als des Grades und der Ausgestaltung
von Demokratie zu sein. Das ist eine politische Problematik, die Ihre Partei ja
auch logischerweise zum Thema des kommunalen Wahlkampfes gemacht hat; im übrigen
sind die Wähler und Abgeordneten der Wiener Kommunalparlamente diesen Belangen
näher als die Wähler und Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Ich
verkenne nicht die juristischen Aspekte der Problematik, bin aber überzeugt, daß
das österreichische Rechtssystem angemessene Mittel bereit hält, selbst einen
eventuellen Demokratieverstoß zu korrigieren; denn der demokratische Charakter
der österreichischen Verfassung und seiner Rechtsmittel wird von niemandem
bestritten. Das schwere Geschütz des Artikels 7 ist weniger zur Korrektur von Einzelfällen als
von grundsätzlichen Fehlentwicklungen gedacht. Wer würde die Stimmrechte der
Vertreter der österreichischen Regierung im Rat der Europäischen Union
aussetzen wollen, nur um die Macht der Wiener Bürgermeister zu beschneiden?
Das
Verfahren des Artikels 7 EU -Vertrag ist noch nie angewandt worden. Weder über
die Tatbestandsvoraussetzungen noch über die Rolle der Kommission gibt es eine
gesicherte Praxis. Wenn die Kommission das Verfahren voreilig lostritt und sich
beim Rat eine Abfuhr holt, läuft sie Gefahr, unwillentlich einen gefährlichen
Präzedenzfall für eine restriktive Auslegung des Artikels 7 zu schaffen, die
Sie gerade nicht wollen.
Die
Kommission kann Ihnen deshalb nicht mit dem politischen Mittel eines
EU-Sanktionsverfahrens helfen.
Ich
bitte um Verständnis, daß ich Ihnen trotz aller Bemühungen keine positivere
Antwort geben konnte, stehe aber Ihnen und den Wählern, die Sie vertreten, für
eventuelle Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit
freundlichen Grüßen
Helmut
Schmitt von Sydow