EU
-Kommission
will keinen "gefährlichen Präzedenzfall" schaffen !
Zur Überprüfung der Wiener Stadtverfassung auf Übereinstimmung mit den europäische Grundrechten fehlt eine „gesicherte Praxis“, um keine  „Abfuhr beim Rat“ zu riskieren
!


Auf Anregung eines EU-Bürgers und mangels anderer Möglichkeiten beschwerte ich mich im Mai 2001 bei der EU-Kommission über die Wiener Stadtverfassung hinsichtlich ihrer demokratischen Standards, was die Bezirksvertretungen betrifft (hier das Beschwerdeschreiben).
Als gewichtigsten Grund zur Klage führte ich unter mehreren an, daß zwar demokratisch gewählte MandatarInnen Wiener Bezirksvertretungen A beschließen können – die Bezirksvorsteher aber im Gegensatz dazu B durchzusetzen vermögen, ohne das auch nur begründen zu müssen
Ich bezeichnete das als prädemokratisch oder gar autoritären Anachronismus und ersuchte die EU-Kommission um Prüfung, inwieweit eine derartige Ausformung der Wiener Stadtverfassung mit den Grundrechten der Europäischen Gemeinschaft vereinbar wäre, zumal seit neuerdings auch EU-BürgerInnen davon betroffen seien.

Nach fast einem Jahr, mehreren Urgenzen beim Vertreter der EU-Kommission in Österreich und dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie dem freundlichen Anruf eines „Hauptberaters“ übermittelte mir nun die Europäischen Kommission ein ernüchterndes, aber beinahe erheiterndes Antwortschreiben ((Hier das offizielle Antwortschreiben der EU - Kommission)): Man habe mit meiner Beschwerde (deren  Schwere der Vorwürfe“ ausdrücklich betont wird  juristisches und politisches Neulandbetreten und „ verkenne nicht die juristischen Aspekte der Problematik“! Warum man aber – um die Metapher fortzuführen - das Neuland verschreckt gleich wieder verlassen hat statt es zu erschließen, nimmt einen Großteil des Schreibens ein:

Die Mittel der EU, so wird geklagt, seien „ naturgemäß beschränkt in Fällen wie den ihren, der weniger die grenzüberschreitenden Beziehungen der Mitgliedsstaaten untereinander als die rein innerstaatlichen Beziehungen eines Mitgliedsstaates mit seinen eigenen Bürgern angeht“, was eine erstaunliche Feststellung ist. Für die EU-Sanktionen gegen die österreichische Regierung galt der Satz nämlich noch keinesfalls.

Die Europäische Union beruhe zwar „ gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und zu diesen Grundsätzen gehört zweifellos die Legitimation jeglicher Hoheitsgewalt – nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler und örtlicher Ebenen – durch demokratische Wahlen der Verantwortlichen nach von Bürgern anerkannten und akzeptierten Verfahren.“

Höchst erfreulich also, jedoch – es gilt die Stoßrichtung dieses Artikel 6 zu beachten! Den diese „ zielt freilich in erster Linie auf die Organe der EU selber und erst in zweiter Linie auf die einzelnen Mitgliedsstaaten, und das vor allem, wenn sie als Teile der Union tätig werden. Und: Außerdem gilt es, zwischen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Gemeinschaft zu unterscheiden, - warum wird nicht erklärt und bleibt eines der vielen Rätsel des Schreibens.


Dafür wird erklärt, daß die EU gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages einen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft verklagen kann, wenn sie der Auffassung ist daß der Staat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat. Für die Verfolgung meiner Beschwerde allerdings brauchen wir einen Anknüpfungspunkt zum EG-Recht, zum Beispiel zum freien Waren-, Personen- Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr, es sei aber nicht gelungen, einen solchen Anknüpfungspunkt zu erkennen“.

Kein Problem einzuschreiten fände die EU, um einen konkreten EG-Anknüpfungspunkt zu konstruieren, träte der unwahrscheinliche Fall ein, daß die Beteiligten ihre Befugnisse z.B. zur Verwaltung von städtischen Friedhöfen gemäß der.... Stadtverfassung so ausüben, daß die Verwendung von weißem Marmor aus dem katholischen Italien behindert wird, und dieser Verstoß gegen den EG-Warenverkehr von den inkriminierten Verfahrensbestimmungen der Wiener Stadtverfassung mitverursacht worden ist.“

Was natürlich einleuchtet: Mögliche Behinderungen der Geschäfte katholischer italienischen Marmorhändler zählen für die EU natürlich weit mehr als demokratische Grundrechte ! Die dürften nämlich eher abstrakter Natur sein und nicht wirklich ein Anliegen, obwohl betont wird: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat innerhalb seines Kompetenzbereichs die Menschen und Grundrechte eindrucksvoll gefördert. Er hat aber stets betont, daß er nicht zuständig sei, nationale Bestimmungen, die nicht in den Anwendungsbereich des EG-Rechts fallen, auf ihre Vereinbarkeit mit den europäischen Grundrechten zu überprüfen.“

Darüber hinaus käme zu meiner Beschwerde allenfalls das politische Verfahren der Europäischen Union gemäß Artikel 7 des EU-Vertrages in Frage, nach dem die Kommission dem Rat vorschlagen kann, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments festzustellen, daß eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von ... Grundsätzen durch einen Mitgliedsstaat vorliegt. Der Rat kann daraufhin bestimmte Rechte des betroffenen Mitgliedsstaates aussetzen, einschließlich der Stimmrechte dieses Staates im Rat.“

Das Verfahren des Artikels 7 EU-Vertrag sei allerdings ein schweres Geschütz und nie angewandt worden, es gäbe weder über die Tatbestandsvoraussetzungen noch über die Rolle der Kommission eine gesicherte Praxis“. Würde die Kommission das Verfahren
voreilig lostreten“ und sich beim Rat eine Abfuhr holen, würde sie Gefahr laufen“, unwillentlich einen „gefährlichen Präzedenzfall zu schaffen“.

(Auch telefonisch gab man mir zu bedenken, daß sich die Herren Blair, Schröder, Berlusconi und wie sie sonst heißen, vermutlich nicht ernsthaft gern mit der Wiener Stadtverfassung beschäftigen möchten, was mir glatt einleuchtete !)Daß meine Beschwerde selbstverständlich nicht auf derart „dramatische Sanktionen des Artikel 7 abzielte, braucht nicht betont zu werden.
Dafür muß betont werden, daß die EU zu meiner Beschwerde vor Einleitung eines Verfahrens und nach sachlicher Prüfung meiner Beschwerdepunkte sehr wohl die Möglichkeit hätte, die Wiener Stadtregierung zu einer Stellungnahme bzw. gegebenenfalls zu einer Korrektur der Wiener Stadtverfassung aufzufordern, so wie dies auch sonst zu üblichen Verletzungen des EU
-Rechts durch Mitgliedstaaten geschieht.

Wieso die EU auf diesen naheliegenden Gedanken nicht kommen wollte, ist gänzlich unklar ,- noch unklarer sind aber folgende, wohl tröstlich gemeinte völlig skurrile Ausführungen, mit denen vermutlich der EU teilweise aus dem Wiener Rathaus ausgeholfen worden war: Die „Wahl von Bezirksvertretungen und – vorstehern sei nämlich ein bedeutender Fortschritt im Vergleich zu früheren Zeiten, als die Einzelbezirke noch weniger Rechte gegenüber dem zentralen Bürgermeister hatten“, dazu sei die Entwicklung noch zu sehr im Fluss“ und die Geschichte  der europäischen Integration und insbesondere die Entwicklung der Rechte des Europäischen Parlaments hat gezeigt, daß Legitimation und Befugnisse nicht immer synchron anwachsen müssen, sondern es manchmal dynamischer sein kann, wenn sie sich gegenseitig hochschaukeln. (!) Und wieweit die Wiener Bürgermeister und Bezirksvorsteher, die demokratisch legitimiert seien, ihre Befugnisse mit den „Bezirksversammlungen teilen müssen, scheint weniger eine Frage des Grundsatzes als des Grades und der Ausgestaltung von Demokratie zu sein.“ Das nämlich sei eine politische Problematik, die – fasziniert kann man nun bemerken, daß die EU selbst die Wahlkämpfe der Wiener GRÜNEN verfolgt – Ihre Partei ja auch logischerweise zum Thema des kommunalen Wahlkampfes gemacht hat(!!??) Man sei jedenfalls überzeugt, daß das österreichische Rechtssystem angemessene Mittel bereit hält, selbst einen eventuellen Demokratieverstoß zu korrigieren.“

Womit ich jetzt auch überzeugt bin: Es sind in erster Linie der EU herzlich angemessene Mittel zu wünschen, um sich bei Gelegenheit zu zeitgemäßen Vorstellungen von Demokratie selbst hochzuschaukeln! Es wäre nicht schlecht, würde sie bald einmal mit zartem Wippen anfangen .....

Wolfgang Krisch, 20.5.2002



Wolfgang Krisch
Karl - Bekehrty - Straße 56
1140 WIEN

Wien, 6.Mai 2001

VERTRETUNG DER EU-KOMMISSION
IN ÖSTERREICH
Dr. Stefan HORNUNG
Kärntner Ring 5 – 7
1010 WIEN

Sehr geehrter Herr Dr. Hornung !

Wie vor einiger Zeit telefonisch besprochen, darf ich Sie wie vereinbart hiermit auch schriftlich ersuchen, meinen Wunsch nach Überprüfung der Wiener Stadtverfassung hinsichtlich demokratischer Standards und der Partizipationsmöglichkeiten der gewählten Wiener Bezirksvertretungen an die Kommission der Europäischen Union heranzutragen.

Ich bin der festen Überzeugung, daß zahlreiche Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung selbstverständlichen, demokratischen Standards der EU nicht im entferntesten genügen, und erlaube mir, dazu nur auszugsweise folgende Beispiele anzuführen.

So  ist es zwar den demokratisch gewählten MandatarInnen der Wiener Bezirksvertretungen möglich, Anträge zu  beschließen,- allerdings ist der / die von der Bezirksvertretung gewählte Bezirksvorsteher/in an diese Beschlüsse nicht im geringsten gebunden und ist ohne weiteres in der Lage, auch explizit gegen derartige Beschlüsse allein maßgeblich im Widerspruch zum Beschluß der Bezirksvertretung zu entscheiden, was auch durchaus so gepflogen wird. Wiener Bezirksvorsteher / Bezirksvorsteherinnen sind ausschließlich dem Wiener Bürgermeister verpflichtet.

Bezirksvorsteher / Bezirksvorsteherinnen werden bei Ortsverhandlungen u.dgl. im Rahmen von Verwaltungsverfahren im  Bezirk, an denen sie nicht persönlich teilnehmen können, von Mitgliedern der gewählten Bezirksvertretung (Bezirksräten/Bezirksrätinnen) vertreten. Dazu ist es den BezirksvorsteherInnen jederzeit möglich, für ihm wesentliche Anliegen allein jene Bezirksräte / Bezirksrätinnen zu betrauen, die seiner/ ihrer eigenen politischen Fraktion angehören, während mit unwesentlichen Belangen nur Mitglieder anderer Fraktionen betraut werden.

 
Ferner steht es der Bezirksvorsteherin/ dem Bezirksvorsteher völlig frei, ob und in welchem Umfang er die gewählten Gremien der Bezirksvertretung (Ausschüsse und Kommissionen) mit Belange des Bezirkes zur Beratung und Entscheidung konfrontiert.
Obwohl in den Bezirksvertretungen beispielsweise so genannte „Verkehrskommissionen“ gewählt und eingerichtet sind, obliegt es dennoch der alleinigen Entscheidung der Bezirksvorsteherin/ des Bezirksvorstehers, inwieweit er dieses Gremium mit Fragen der Verkehrsorganisation im Bezirk befaßt oder dies unterläßt und nach eigenem Gutdünken entscheidet. Zu derartigen Entscheidungen ist der Bezirksvorsteher/ die Bezirksvorsteherin nicht einmal zu einer obligaten Information der Bezirksvertretung über seiner/ ihre Entscheidungen verpflichtet.

 Die Wiener BezirksvorsteherInnen können nach alleinigem Gutdünken zu zahlreichen Aufgaben des Bezirkes ( Kinder- Jugend, -  Senioren, -  Drogenpolitik etc.) MandatarInnen mit der Wahrnehmung aller Aufgaben betrauen, die diesbezüglich im Bezirk anfallen. Diese MandatarInnen sind ihrerseits keinesfalls der Bezirksvertretung verpflichtet, sondern nur der Bezirksvorsteherin /dem Bezirksvorsteher und sind zu ihrer Tätigkeit ebenfalls nicht einmal zu Berichten gegenüber der Bezirksvertretung verhalten.

 
Die Vorsitzenden der Wiener Bezirksvertretungen können Anträge von MandatarInnen des Bezirkes ohne jede Begründung als unzulässig bezeichnen und von der Tagesordnung absetzen. Rechtsmittel dagegen bestehen keine, Debatten sind dazu nicht zulässig.

Es steht für mich völlig außer Zweifel daß derartige Ausformungen der Wiener Stadtverfassung zahlreichen Grundsätzen der EU hinsichtlich demokratischer Standards der Wertegemeinschaft und den Möglichkeiten der BürgerInnen zur politischen Partizipation grob zuwider laufen und daß die Wiener Stadtverfassung zu einer zeitgemäßen Abänderung ansteht, wozu allerdings die Wiener Stadtregierung seit Jahren keine Bereitschaft gezeigt hat.

Ich darf Sie daher ersuchen, gegenüber der Kommission der Europäischen Union eine Überprüfung anzuregen. Betroffen sind nämlich neuerdings nicht nur Wiener BürgerInnen sondern auch EU- BürgerInnen, die bei den Wiener Gemeinderatswahlen mittlerweile wahlberechtigt sind. Den Hinweis, diese prädemokratischen oder gar autoritären Anachronismen der Wiener Stadtverfassung durch die EU überprüfen zu lassen, verdanke ich im übrigen auch einem derzeit in Wien ansässigen EU-Bürger aus einem benachbarten Mitgliedsstaat.

Mit bestem Dank für Ihr Bemühen und sehr freundlichen Grüßen

  


 

EUROPÄISCHE KOMMISSION

 

 

 

Hauptberater

Brüssel, den

SvS/hc SG(01)A/5879

 

Herrn
Wolfgang Krisch
Karl-Bekehrty-Straße 56
A-1140 Wien

 Sehr geehrter Herr Krisch,

Sie haben die Europäische Kommission gebeten, die Wiener Stadtverfassung hinsichtlich demokratischer Standards und der Partizipationsmöglichkeiten der gewähl­ten Wiener Bezirksvertretungen zu überprüfen. Ihre Vorwürfe über die prädemokratischen oder gar autoritären Anachronismen der Stadtverfassung haben Sie mit einer Reihe von Beispielen eindringlich dokumentiert. Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 6. Mai 2001 an die Kommissionsvertretung in Österreich sowie auf Ihre Nach­richt vom 3. Januar 2002 und auf die Telefongespräche mit Herrn Hornung und mir.

Ich bitte Sie um Entschuldigung, daß die Überprüfung Ihrer Beschwerde ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch genommen hat, nicht nur wegen der Schwere der Vorwürfe, sondern vor allem, weil wir hier – von der Europäischen Union aus gesehen – juristi­sches und politisches Neuland betreten. Unsere Mittel sind naturgemäß beschränkt in Fällen wie dem Ihren, der weniger die grenzüberschreitenden Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander als die rein innerstaatlichen Beziehungen eines einzelnen Mitgliedstaates mit seinen eigenen Bürgern angeht, selbst wenn – wie Sie betont haben – die mittlerweise wahlberechtigten Gastbürger indirekt ebenfalls betroffen sind.

Gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union beruht die EU auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Zu diesen Grundsätzen gehört zwei­fellos die Legitimation jeglicher Hoheitsgewalt - nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler und örtlicher Ebene - durch demokratische Wahlen der Verantwortlichen nach von den Bürgern anerkannten und akzeptierten Verfahren.

Die Stoßrichtung des Artikels 6 wie übrigens auch der 2000 in Nizza verkün­deten Charta der Grundrechte der Europäischen Union zielt freilich in erster Linie auf die Organe der EU selber und erst in zweiter Linie auf die einzelnen Mitgliedstaaten, und das vor allem, wenn sie als Teile der Union tätig werden. Außerdem gilt es, zwischen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Gemeinschaft (EG), dem wirtschafts- und währungspolitischen Pfeiler der Union, zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund wird besser verständlich, daß der Kommission zwei völlig verschiedenartige Wege zur Verfügung stehen, um die Grundsätze des Artikels 6 durchzusetzen und eventuelle Verstöße der Mitgliedstaaten zu ahnden.

Das juristische Verfahren der Europäischen Gemeinschaft

Gemäß Artikel 226 (früher 169) des EG-Vertrages kann die Kommission einen Mit­gliedstaat vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verklagen, wenn sie der Auffassung ist, daß der Staat "gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen" hat.

Ein typischer Verstoß gegen den EG-Vertrag liegt vor, wenn der Mitgliedstaat eine EG-Richtlinie fehlerhaft oder gar nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Die Demokratiegrundsätze des neuen EU-Vertrages können dabei durchaus eine Rolle spielen; denn die einzelnen EG-Bestimmungen sind im Lichte dieser EU-Grundsätze anzuwenden.

Der Gerichtshof und die Kommission legen Artikel 226 sogar so weit aus, daß die EU-Grundsätze den Mitgliedstaat nicht nur binden, wenn er EG-Bestimmungen direkt ausführt oder umsetzt, sondern auch, wenn er lediglich "im Anwendungs­bereich des EG-Rechts" handelt. Aber selbst bei dieser weiten Auslegung brauchen wir einen Anknüpfungspunkt zum EG-Recht, zum Beispiel zum freien Waren-, Personen-, Dienst­leistungs- oder Kapitalverkehr. Erst wenn wir den haben, kann die fachlich zuständige Kommissionsdienststelle ein EG-Verstoßverfahren vorbereiten.

Im konkreten Fall der Wiener Stadtverfassung ist es uns nicht gelungen, einen solchen Anknüpfungspunkt zu erkennen. Alle Ihre Beschwerdepunkte sind zwar sehr präzise und verständlich herausgearbeitet, betreffen aber abstrakt das verfassungsrechtliche Verhältnis der BezirksvorsteherInnen gegenüber dem Wiener Bürgermeister einerseits und den gewählten MandatarInnen der Bezirksvertretungen andererseits. Um einen konkreten EG-Anknüpfungspunkt zu konstruieren, müßte schon ein unwahrscheinlicher Fall der Art eintreten, daß die Beteiligten ihre Befugnisse z. B. zur Verwaltung von städtischen Friedhöfen gemäß § 103 Absatz 2 Ziffer 16 der Stadtverfassung so ausüben, daß die Verwendung von weißem Marmor aus dem katholischen Italien behindert wird, und dieser Verstoß gegen den EG-Warenverkehr von den inkriminierten Verfahrensbestimmungen der Wiener Stadt­verfassung mitverursacht worden ist.

Ihr Hinweis auf die Belange der ausländischen EU-Bürger, die bei den Wiener Gemeinderatswahlen neuerdings wahlberechtigt sind, reicht nicht, um einen Zusam­menhang mit der EG-Freiheit des Personenverkehrs zu begründen. Die Wiener Bestimmungen über die Machtverteilung zwischen Bürgermeister, Bezirksvorsteher und Bezirksvertretung bewirken weder eine Diskriminierung auslän­discher Mitbürger noch einen Einwanderungsstopp. Der EG-Vertrag gibt den Zuwanderern aus den Part­nerstaaten genau so viel, aber nicht mehr Rechte wie den Inländern im Empfangsland. Das Herkunftslandsprinzip (Cassis-de-Dijon-Recht­sprechung) gilt für den Waren- und Dienstleistungsverkehr, nicht aber für das Niederlassungsrecht.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat innerhalb seines Kompetenzbereichs die Menschen- und Grundrechte eindrucksvoll gefördert. Er hat aber stets betont, daß er nicht zuständig sei, nationale Bestimmungen, die nicht in den Anwendungsbereich des EG-Rechts fallen, auf ihre Vereinbarkeit mit den europäi­schen Grundrechten zu überprüfen.

Die Kommission kann Ihnen deshalb nicht mit dem juristischen Mittel eines  EG-Vertragsverstoßverfahrens helfen.

Das politische Verfahren der Europäischen Union

Gemäß Artikel 7 des EU-Vertrages kann die Kommission dem Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, vorschla­gen, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments festzustellen, daß eine schwer­wiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 genannten Grundsätzen durch einen Mitglied­staat vorliegt. Der Rat kann daraufhin bestimmte Rechte des betrof­fenen Mitglied­staates aussetzen, einschließlich der Stimmrechte dieses Staates im Rat.

Was bedeutet diese Bestimmung für Ihr Anliegen? Der Vorteil des Artikels 7 ist, daß er nicht auf den wirtschafts- und währungspolitischen Anwendungsbereich des EG-Vertrages beschränkt ist. Der Nachteil ist, daß er nicht für Einzelfälle, sondern nur für schwerwiegende und anhaltende Verletzungen von Grundsätzen zur Verfü­gung steht. Außerdem handelt es sich um eine politische Ermessensentscheidung der Staats- und Regierungschefs und nicht um ein juristisches Urteil des Gerichtshofes. Dementsprechend schwach sind die Befugnisse der Kommission, die nicht ihre unabhängige Rolle als Hüterin der Verträge ausspielen kann, sondern auf die Einstimmigkeit von 14 Staats- und Regierungschefs angewiesen ist.

Ohne auf die Stichhaltigkeit der gewichtigen Argumente und Beispiele, die Sie in Ihrer Beschwerde zusammengetragen haben, im einzelnen eingehen zu müssen, scheint es höchst unwahrscheinlich, das Europäische Parlament und die Staats- und Regierungschefs überzeugen zu können, die dramatischen Sanktionen des Artikels 7 gegen die Wiener Stadtverfassung zu verhängen. Die Verteidiger werden darauf hinweisen, daß die Wahl von Bezirksvertretungen und – vorstehern ein bedeutender Fortschritt im Vergleich zu früheren Zeiten sei, als die Einzelbezirke noch weniger Rechte gegenüber dem zentralen Bürgermeister hatten, und daß die Entwicklung noch zu sehr im Fluss sei, als daß man aus einer Momentaufnahme auf einen schweren, anhaltenden und grundsätzlichen Demokratieverstoß schließen könne. Der wäre auch nur zu belegen, wenn die Rechte von Stadtteilen in anderen EU-Mitgliedstaaten deutlich demokratischer wären. Die Direktwahl der Bezirks­versammlungen erzeugt sicher einen moralischen und politischen Anspruch auf mehr Mitwirkungsrechte, aber nicht automatisch einen unmittelbar einklagbaren Rechtstitel. Die Geschichte der europäischen Integration und insbesondere die Entwicklung der Rechte des Europäischen Parlaments hat gezeigt, daß Legitimation und Befugnisse nicht immer synchron anwachsen müssen, sondern es manchmal dynamischer sein kann, wenn sie sich gegenseitig hochschaukeln.

Die Wiener Bürgermeister und Bezirksvorsteher sind demokratisch legitimiert. Wieweit sie ihre Befugnisse mit den Bezirksversammlungen teilen müssen, scheint weniger eine Frage des Grundsatzes als des Grades und der Ausgestaltung von Demokratie zu sein. Das ist eine politische Problematik, die Ihre Partei ja auch logischerweise zum Thema des kommunalen Wahlkampfes gemacht hat; im übrigen sind die Wähler und Abgeordneten der Wiener Kommunalparlamente diesen Belangen näher als die Wähler und Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Ich verkenne nicht die juristischen Aspekte der Problematik, bin aber überzeugt, daß das österreichische Rechtssystem angemessene Mittel bereit hält, selbst einen eventuellen Demokratieverstoß zu korrigieren; denn der demokratische Charakter der österreichischen Verfassung und seiner Rechtsmittel wird von niemandem bestritten. Das schwere Geschütz des Artikels 7 ist weniger zur Korrektur von Einzelfällen als von grundsätzlichen Fehlentwicklungen gedacht. Wer würde die Stimmrechte der Vertreter der österreichischen Regierung im Rat der Europäischen Union aussetzen wollen, nur um die Macht der Wiener Bürgermeister zu beschneiden?

Das Verfahren des Artikels 7 EU -Vertrag ist noch nie angewandt worden. Weder über die Tatbestandsvoraussetzungen noch über die Rolle der Kommission gibt es eine gesicherte Praxis. Wenn die Kommission das Verfahren voreilig lostritt und sich beim Rat eine Abfuhr holt, läuft sie Gefahr, unwillentlich einen gefährlichen Präzedenzfall für eine restriktive Auslegung des Artikels 7 zu schaffen, die Sie gerade nicht wollen.

Die Kommission kann Ihnen deshalb nicht mit dem politischen Mittel eines EU-Sanktionsverfahrens helfen.

Ich bitte um Verständnis, daß ich Ihnen trotz aller Bemühungen keine positivere Antwort geben konnte, stehe aber Ihnen und den Wählern, die Sie vertreten, für eventuelle Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Schmitt von Sydow

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